Montag, 17. Oktober 2011

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wer sich bewusst auseinandersetzt mit seinem möglichen Lebensende überblickt möglicherweise nicht allle wesentlichen Punkte. Wird in einer Patientenverfügung (meist im Rahmen einer Beratung über eine Vorsorgevollmacht mit besprochen und erstellt) bestimmt, dass ein Patient keine lebensverlängernden ärztlichen Maßnahmen ab einem bestimmten Stadium wünscht, kann dies einer Organspende aus medizinischen Gründen entgegenstehen.

Vereinfacht gesagt, ist eine Organtransplantation erst nach Feststellung des Hirntodes möglich. Zugleich muss der Herzstillstand bereits seit 3 Stunden vorliegen, da nach der Bundesärztekammer erst dann sich von einem Tod ausgegangen werden könne. Im Rahmen eines Sterbeprozess nach Bestimmungen einer Patienverfügung tritt jedoch zumeist der Herzstillstand und sodann der Hirntod ein. Ein weiteres Zuwarten von bis zu 3 Stunden führt zur Untauglichkeit als Organspender. Hierauf verweist ein Artikel auf lto.de vom 17.10.2011 des Kollegen Dipl.-Jur. Sebastian T. Vogel.

Wer also eine Patienverfügung verfasst und gleichzeitig bereit ist als Organspender eine entsprechende Erklärung abzugeben, sollte diesen Widerspruch kennen.

Der Autor des lto-Artikels schlägt vor, dass die Möglichkeit einer Organentnahme bereits 10 Minuten nach Herzstillstand möglich sein sollte. Damit könnte trotz Berücksichtigung einer entsprechenden Patientenverfügung ein Organtransplantation durchgeführt werden. Entsprechendes müsste in der Patientenverfügung geregelt werden.

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