Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es
bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun
sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein,
welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
übernehmen.
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer
Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich
erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt
nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und
Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das
Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger
Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der
Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks
einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte
geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der
Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in
seinem Haus verhindert war.
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der
Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene
Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht
auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens
aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische
Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte
trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig
nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf
gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw.
geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft
eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen.
Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf
40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass
der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
Donnerstag, 13. Februar 2014
Mittwoch, 12. Februar 2014
Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Montag, 10. Februar 2014
Schenken will gelernt sein
Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!
Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe aus.
Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.
Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.
Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.
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