Donnerstag, 13. Februar 2014

Über 80-jährige bedürfen engmaschiger Überwachung

Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.

Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.

Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Mittwoch, 12. Februar 2014

Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Begründung führte die Krankenkasse  an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.

Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.

Montag, 10. Februar 2014

Schenken will gelernt sein


Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!

Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe aus.

Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.

Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.

Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.