Montag, 30. Juli 2012

Der "Schatz" ist kein Schatz

Ein Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses entdeckt im Rahmen von Renovierungsarbei nach Erwerb des Hauses in 2008 beim Abriss des Kachelofens zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.

Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.

Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.

Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.

Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!

Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Dienstag, 10. Juli 2012

kein Geld trotz Lebensversicherung

Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.

Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.

Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.