tag:blogger.com,1999:blog-79495602400830023982024-03-06T06:57:47.144+01:00erbrecht-ChemnitzWie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.comBlogger45125tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-64903691220122469962015-06-01T10:57:00.001+02:002015-06-01T10:57:26.355+02:00kein Erbrecht für Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="133" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s200/_MG_2426.jpg" width="200" /></a></div>
Eine ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem
Tod von dem ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Die
Geschäftsführerin selbst hatte die Erblasserin anlässlich eines
Krankenhausaufenthaltes kennengelernt, diese ab dann regelmäßig besucht,
gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr
zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die
Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit
dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod der
Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin auf der Grundlage des
Erbvertrages einen Erbschein, der ihr vom Nachlassgericht erteilt wurde.
Der Wert des Nachlasses betrug rund 100.000 Euro.<br />
<br />
Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein
Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das
Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs und Pflegeleistungen
(HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als
unrichtig wieder ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der
Geschäftsführerin.<br />
<br />
Das <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE212362015%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L" target="_blank">OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen</a>.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Geschäftsführerin
nicht Alleinerbin geworden, da der Erbvertrag wegen Verstoßes gegen § 7
HGBP unwirksam ist. Die Vorschrift untersage es der Leitung und den
Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von
Betreuungs und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld
oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder
gewähren zu lassen. Anders als die Vorgängernorm (§ 14 Heimgesetz)
erstrecke sich § 7 HGPB nunmehr ausdrücklich auch auf ambulante
Betreuungs und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung. Die Regelung solle
verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und
pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werde und
diene auch dazu, ihre Testierfreiheit zu sichern. Bei einer
Erbeinsetzung wie hier liege ein Verstoß allerdings nur dann vor, wenn
die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus
dem Pflegevertrag erfolge. Hierfür bestehe eine gesetzliche Vermutung,
die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen
Beweis habe die Geschäftsführerin jedoch nicht erbringen können. Zwar
sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen ihr und der
Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung
hinausgehende Bindung vorgelegen habe. Es könne aber nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang
zwischen dem Erbvertrag und den Pflegeleistungen bestanden habe. Eine
eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher
Beziehung sei nicht erkennbar und dürfte in der vorliegenden
Konstellation praktisch auch nicht möglich sein. Gerade in Fällen
unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die
Zusammenhänge der Zuwendung offen blieben, müsse das Verbot im Interesse
des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen.<br />
<br />
Die Entscheidung ist rechtskräftig.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-34160951445969928422015-04-13T09:16:00.001+02:002015-04-13T09:16:22.196+02:00Erbverzicht gilt auch für Kinder<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Wer einen Erbverzicht erklärt, erklärt dies meist auch für seine Nachkommen, wenn er dies nicht separat ausschließt.<br />
<br />
<br />
Die in Dortmund wohnenden Eltern des Erstbeteiligten aus Hamm
errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit
Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten
Vorerben und zwei ihrer Kinder, den 1963 geborenen Erstbeteiligten und
seine 1957 geborene Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben
einsetzten. Nach dem Tode des 78jährigen Vaters im Jahre 1993 schlossen
die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten
Schwester im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester
ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch
auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten.
Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits
von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte. Die Schwester
verstarb im Jahre 2002, sie hinterließ zwei Kinder, u.a. die
Drittbeteiligte aus Duisburg als ihre Tochter. In einem
handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2013 bestimmte die Mutter die
Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten aus Düsseldorf zu Erben. Ende
des Jahre 2013 verstarb die Mutter im Alter von 82 Jahren. In der
Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach
dem Tode der Mutter als Erblasserin gestritten, wobei der Erstbeteiligte
der Ansicht war, Alleinerbe zu sein, während der Zweit- und die
Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt
hätten.<br /><br />
Das AG Dortmund hat entschieden, dass der Erstbeteiligte der Alleinerbe seiner Mutter geworden ist.<br />
<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=D0943B381223FB9C682B768AFE154036.jpj5?nid=jnachr-JUNA150400801&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt</a>.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall sind
der Erstbeteiligte und seine im Jahre 2002 verstorbene Schwester durch
das im Jahre 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu
Erben nach dem Tode des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den
notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 habe die Schwester auf ihr
gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das
gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei
deswegen als Erbin weggefallen.<br />
<br />
Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der
Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf ihre
Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im
Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der
Schwester beim Tode der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen.
Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine
anderweitige Bestimmung.<br />
<br />
Die Erblasserin sei nach dem Tode ihres Ehemanns gehindert
gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen.
Dem stehe das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1980 entgegen,
das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten
bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten nach
dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die
Auslegung des Testaments. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall
vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer
Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu
Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch
in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten
Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines
Pflichtteilsverlangens weggefallen, sie habe aber – vergleichbar mit
einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu
Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.<br />
<br />
Grundsätzlich gelte folgendes:<br />
<ul>
<li>Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil
verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die
Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.</li>
<li>Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene
Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit
Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil
des Verzichtenden nicht anderweitig, z.B. zugunsten eines Kindes des
Verzichtenden verfügen.</li>
</ul>
Der Beschluss ist rechtskräftig.<br />
<br />
<b>Anmerkung:</b><br />
Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil
grundsätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt,
gilt aufgrund einer Änderung des § 2352 BGB für Erbfälle ab dem
01.01.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Regelung
des BGB für die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil
überein.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-87955215579489749622015-01-15T08:25:00.000+01:002015-01-15T08:25:00.059+01:00Zank unter Ehefrauen<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgkrgyvNj9eLsH5ZFMSejWJkpqbg-jb3losAuUZFgfj3wO5zX2fXggIPctc-SSdX7ts0BGxEmcdUWqTS42_t2dPuecwNLLPSmbQvW2pbWQNAn2ocloteesEVJq9oscRSAp1l0bsqctUgjI/s1600/DSC00792_2+(640x388).jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgkrgyvNj9eLsH5ZFMSejWJkpqbg-jb3losAuUZFgfj3wO5zX2fXggIPctc-SSdX7ts0BGxEmcdUWqTS42_t2dPuecwNLLPSmbQvW2pbWQNAn2ocloteesEVJq9oscRSAp1l0bsqctUgjI/s1600/DSC00792_2+(640x388).jpg" height="121" width="200" /></a></div>
Zank unter Frauen und Männern soll schon vorkommen. Besonders heftig ist der Streit bestimmt, wenn sich Ex-Frau und 2. Ehefrau eines verstorbenen Mannes um dessen Erbe streiten.<br />
<br />
Der 1945 geborene Erblasser heiratete 1982 seine erste Ehefrau und
errichtete mit ihr im Jahre 2003 ein privatschriftliches
gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum
alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag
vereinbarten die Eheleute, dass das Testament auch im Falle der
Ehescheidung gelten sollte. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Kurz darauf
heiratete der Erblasser seine zweite Ehefrau. Mit dieser errichtete er
Anfang 2012 ein notarielles Testament, in dem er u.a. seine früheren
letztwilligen Verfügungen widerrief. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das
notarielle Testament aus dem Jahre 2012 der ersten Ehefrau nicht
übermittelt worden. Nach dem Tode des Erblassers im Februar 2013 hat die
zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 angefochten, weil sie
als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei. Die erste Ehefrau hat
das Testament aus dem Jahre 2003 für wirksam erachtet und die Erteilung
eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt.<br /><br />
Das AG Arnsberg hatte der ersten Ehefrau den gewünschten Erbschein erteilt.<br />
<br />
Das <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/15_W_14_14_Beschluss_20141028.html" target="_blank">OLG Hamm</a> hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Erbscheinsantrag abgelehnt.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die erste Ehefrau
nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das Testament aus dem
Jahre 2003 wirksam angefochten habe. Das Testament aus dem Jahre 2003
sei zwar aufgrund des Nachtrags der damaligen Eheleute nicht mit der
Scheidung unwirksam geworden. Auch habe es der Erblasser mit dem 2012
errichteten, neuen Testament nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf
gegenüber der ersten Ehefrau zu erklären gewesen wäre und der Erblasser
zu seinen Lebzeiten versäumt habe, seiner ersten Ehefrau den Widerruf
zu übermitteln.<br />
Die zweite Ehefrau habe das erste Testament aber wirksam
angefochten. Sie habe die Anfechtung innerhalb der mit dem Tode des
Erblassers beginnenden Jahresfrist erklärt. Die Anfechtung sei sachlich
begründet, weil die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls eine
Pflichtteilsberechtigte sei, die das Testament aus dem Jahre 2003 nicht
berücksichtige. Das berechtige zur Testamentsanfechtung, weil das Gesetz
vermute, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis
der späteren Sachlage nicht übergangen hätte. Eine Anfechtung sei nur
dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser die in
Frage stehende letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren
Sachlage getroffen haben würde. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht
auszugehen. Nach dem seinerzeit vereinbarten Nachtrag habe das Testament
des Jahres 2003 nur bei der Scheidung weitergelten sollen. Dafür, dass
es nach dem Willen des Erblassers auch im Falle seiner
Wiederverheiratung weitergelten sollte, gebe es keine konkreten
Anhaltspunkte.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-78557344850904756392014-12-04T11:48:00.001+01:002014-12-04T11:48:51.156+01:00Wenn Ärzte nicht richtig untersuchen<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi6yvnSjVwDnUozfBK6t7Ksq4jiNf1Pm1MGLh6ELVvtQvWmrrxD0j1uzCWJ-LvuEIiq8UwYEvLIxJx0Z7JGzJuDFhEFnC6sTrCl51gFXL8_5TnEurh_xw3c2PCJmhVfUJAlw7HE-dRncTI/s1600/_MG_2289.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi6yvnSjVwDnUozfBK6t7Ksq4jiNf1Pm1MGLh6ELVvtQvWmrrxD0j1uzCWJ-LvuEIiq8UwYEvLIxJx0Z7JGzJuDFhEFnC6sTrCl51gFXL8_5TnEurh_xw3c2PCJmhVfUJAlw7HE-dRncTI/s1600/_MG_2289.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Eine 1954 geborene Frau ließ sich im März 2012 von einer Ärztin als
Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und
Gesäßbereich behandeln. Die Ärztin diagnostizierte Ischiasbeschwerden,
verabreichte eine Spritze und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage
später musste die Frau notfallmäßig operiert werden, nachdem bei ihr
eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und
perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle
Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende
Fasziitis) diagnostiziert worden war. Dabei wurde ein Teil des
Schließmuskels entfernt. In den folgenden Wochen waren fünf
Nachoperationen erforderlich.<br />
<br />
Die Frau hat gemeint, von der
Ärztin unzureichend untersucht worden zu sein. Unter Hinweis auf
fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz sowie hierdurch
bedingte psychische Belastungen hat sie Schadensersatz verlangt, unter
anderem ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro.<br />
<br />
Das Schadensersatzbegehren war weitgehend
erfolgreich. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat
das OLG Hamm das bereits vom LG Bochum zuerkannte Schmerzensgeld von
22.000 Euro bestätigt.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Ärztin den
Ursachen der ihr von der Frau geschilderten Beschwerden nicht
ausreichend nachgegangen. Sie hafte deswegen für einen
Befunderhebungsfehler. Durch Betasten habe die Ärztin auch die
Analregion der Frau untersuchen müssen. Auf ihre Anfangsdiagnose
habe sie sich nicht verlassen dürfen, sondern die Möglichkeit von
Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen. Der
angehörte medizinische Sachverständige habe bestätigt, dass eine
Gewebeentzündung im Gesäßbereich feststellbar gewesen wäre, wenn die
Ärztin eine weitere Untersuchung veranlasst hätte. Diese
Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu
behandeln, wäre grob fehlerhaft gewesen, so dass der vorangegangene
Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr hinsichtlich
der weiteren Entwicklung rechtfertige. Deswegen sei – auch wenn eine
Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen sei – zu Gunsten der
Frau davon auszugehen, dass die erste Operation weniger
schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie drei Tage früher stattgefunden
hätte. Möglicherweise wäre dann der Schließmuskel nicht beeinträchtigt
und die Frau in vollem Umfang geheilt worden.<br />
<br />
Diese
Verletzungsfolgen rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld.<br />
<a href="https://www.blogger.com/null" name="DocInhaltEnde"></a>Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-59425847521202036622014-11-17T09:55:00.002+01:002014-11-17T09:55:37.641+01:00verschollen ist nicht gleich tot, oder?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Ein im Jahre 1932 geborener Mann lebte bis Juli 2004 in einer
Wohngruppe für Demenzkranke, weil er altersverwirrt
und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe
zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen
führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen.<br />
<br />
Im
Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein
Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot
zu erklären. Das AG Castrop-Rauxel erklärte den
Verschollenen mit einem Beschluss für tot. Gegen diese
Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner
Beschwerde, den Tod seines Vaters bezweifelnd.<br />
<br />
Das <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-15-w-82-13-verschollen-todeserklaerung-verschollenheitsgesetz/" target="_blank">OLG Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt</a>.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat ein Aufgebotsverfahren
nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung
eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein
Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten
darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche
Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei
der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen
Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich
rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel
gegen das Fortleben des Verschollenen.<br />
<br />
Die Vermutung seines Sohnes, dass
er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen
sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats
wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte
Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige
Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität
aufzuklären.<br />
<br />
Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem
Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004
lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr
erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem
Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Todeserklärung.<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-9445160406357949672014-10-28T07:46:00.000+01:002014-10-28T07:46:00.692+01:00fehlende Unterschrift auf gemeinschatlichem Testament<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi6yvnSjVwDnUozfBK6t7Ksq4jiNf1Pm1MGLh6ELVvtQvWmrrxD0j1uzCWJ-LvuEIiq8UwYEvLIxJx0Z7JGzJuDFhEFnC6sTrCl51gFXL8_5TnEurh_xw3c2PCJmhVfUJAlw7HE-dRncTI/s1600/_MG_2289.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi6yvnSjVwDnUozfBK6t7Ksq4jiNf1Pm1MGLh6ELVvtQvWmrrxD0j1uzCWJ-LvuEIiq8UwYEvLIxJx0Z7JGzJuDFhEFnC6sTrCl51gFXL8_5TnEurh_xw3c2PCJmhVfUJAlw7HE-dRncTI/s1600/_MG_2289.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Eheleute können gemeinschaftliche Testamente anfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Doch was passiert, wenn nur der Ersteller unterzeichnet und der Ehepartner nicht? Besteht dann ein Einzeltestament?<br />
<br />
Ein im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein
gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war
vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder
Nacherbe werden sollten.<br />
<br />
Der Erblasser erstellte einen
handschriftlichen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau
unterblieb.<br />
<br />
Nach dem Tode des Erblassers beantragte die
überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher
Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das AG Lünen mit der Begründung ab, die
Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines
gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als
Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden
sei. Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss hatte die überlebende
Ehefrau Beschwerde erhoben.<br />
<br />
Das <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-15w4614-ehegattentestament-einzeltestament-unterschrift/" target="_blank">OLG Hamm (15 W 46/14)</a> hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und
den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der
gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurückverwiesen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das vom Erblasser
im Februar 2007 verfasste Schriftstück kein formwirksames
Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines
gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es
nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe.<br />
<br />
Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es
vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so
dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehle aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu
errichten.<br />
<br />
Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der
Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu
treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem
gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten
habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments
sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider
Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei
eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe
aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch
Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung
eingegangen wäre.<br />
<br />
<b>Fazit:</b> Der Wille sollte immer eindeitig und klar erkennbar sein. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-33615174150314837012014-10-17T07:56:00.000+02:002014-10-17T07:56:00.240+02:00Wie ist ein Sterbewunsch ohne Patientenverfügung nachzuweisen?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Die Patientenverfügung soll den Willen dokumentieren, den die verfügende Person bewusst für sich in Anspruch nehmen will. Damit wird auch Familienangehörigen und (ärztlichen) Betreuern klar der Wille aufgezeigt. Doch viele - auch junge- Menschen haben eine solche Patientenverfügung nicht. Welche Schwierigkeiten dann auftreten, gerade hinsichtlich des Nachweises eines Sterbewunsches, zeigt nachstehende Entscheidung.<br />
<br />
Eine 1963 geborene Frau erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit
der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird
über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht
möglich. Der Ehemann und die Tochter der Frau, die zu ihren
Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den
Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie
die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen
Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag
darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber
Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von
lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit
ausgesprochen habe.<br />
<br />
Das Amtsgericht Stollberg hatte den Antrag und den Hilfsantrag abgewiesen, das Landgericht Chemnitz die Beschwerde der Familienangehörigen/Betreuer zurückgewiesen.<br />
<br />
Auf eine Rechtsbeschwerde hin hat der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=69079&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf" target="_blank">Bundesgerichtshof (XII ZB 202/13)</a> den Familienangehörigen Recht gegeben.<br />
<br />
<br />
Nach § 1904 II BGB bedarf die
Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des
Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die
begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des
Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt.
Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen
entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden
Patientenverfügung nach § 1901a I BGB niedergelegt hat und diese
auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.<br />
<br />
Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, habe der Betreuer
die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten
festzustellen. Die hierauf beruhende Entscheidung
des Betreuers bedürfe dann nicht der betreuungsgerichtlichen
Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen
darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der
Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§
1904 IV BGB).<br />
<br />
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche
Genehmigung erforderlich ist, sei diese gemäß § 1904 III BGB vom
Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der
Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Das
Betreuungsgericht habe bei dieser Prüfung zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen
des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Behandlungswünsche
könnten etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen
für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den
Anforderungen an eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB nicht
genügten. Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen sei nur
abzustellen, wenn sich ein erklärter Wille des Betroffenen nicht
feststellen lässt.<br />
<br />
Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens
gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen
Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und
dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei
der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des
mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen
unmittelbar bevorstehe oder nicht.<br />
<br />
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung
aufgehoben. Das Landgericht Chemnitz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier
wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch
strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen
Patientenwillens gälten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten
Prüfung werde das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der
Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu
ermitteln haben.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-76341796905439495592014-10-13T12:47:00.000+02:002014-10-13T12:47:11.705+02:00Kann eine Vorsorgevollmacht mißbraucht werden?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Häufig wird über die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gesprochen. Wir weisen in Beratungsgesprächen darauf hin, dass mit der Erstellung einer solchen Vorsorgevollmacht auch Missbrauch getrieben werden kann und schlagen insoweit Lösungsmöglichkeiten vor.<br />
<br />
Was bei Mißbrauch geschehen kann und wie Gerichte es werten zeigen die Ausführungen hierzu auf <a href="http://www.iww.de/sr/heimpflegebetreuung/vorsorgevollmacht-missbrauch-einer-vorsorgevollmacht-f79814?wkz=507914" target="_blank">www.iww.de</a>. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-27640061119229309692014-10-08T10:55:00.000+02:002014-10-08T10:55:23.924+02:00Warum ein Notar hilfreich sein kann<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Im Erbrecht geht es oft um Pflichtteilsansprüche. Damit diese berechnet werden können, ist der Pflichtteilsberechtigte auf eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft des Erben angewiesen. Weil nicht immer zu erwarten ist, dass der Erbe eine solche vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft erteilt (ob gewollt oder unbeabsichtigt), hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt werden kann.<br />
<br />
Ist dies der Fall, trifft die Praxis häufig auf Notare, die einfach die Angaben vom Erben übernehmen und hierüber Auskunft erteilen. Das reicht natürlich nicht. Das <a href="http://www.iww.de/quellenmaterial/id/106130" target="_blank">OLG Koblenz (2 W 495/13)</a> hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dass eine bloße Wiedergabe der Erbenauskünfte dem Pflichtteilsberechtigten nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft durch den Erben, den das Gesetz bezweckt, bring. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen<br />Person. Als <u>eigene Ermittlungstätigkeiten eines Notars</u> erscheinen beispielsweise denkbar:<br />
<br />– eigene Ermittlung von Grundbesitz,<br />– Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch<br />den Auskunftsverpflichteten,<br />– Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,<br />– Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher<br />oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,<br />– Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei<br />Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des<br />letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten,<br />anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung<br />zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender<br />Anfrage,<br />
– Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden<br />Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen<br />Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen<br />(könnten).<br /><br />
Der Notar soll aber immer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss in der Urkunde niedergelegt und als eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht werden.<br />
<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-6475213122080309902014-09-26T13:19:00.000+02:002014-09-26T13:19:01.558+02:00so besser nicht - das Berliner Testament<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgUZSdA9EQJ0exM8Ya43oMYr06rOPZmQwY26mR7-9tW440WMshlmx4iqWDp2gYldLhmv2Oumhh2nXt49xW2gj_kJ9fdKYD-tOR79eWF372_kNRr4Kq-11L1CVuy5O0K71wLw4CEshLefis/s1600/_MG_2289.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgUZSdA9EQJ0exM8Ya43oMYr06rOPZmQwY26mR7-9tW440WMshlmx4iqWDp2gYldLhmv2Oumhh2nXt49xW2gj_kJ9fdKYD-tOR79eWF372_kNRr4Kq-11L1CVuy5O0K71wLw4CEshLefis/s1600/_MG_2289.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Ja, das Berliner Testament ist immer so eine Sache. Ist es gut, oder doch nicht? Ist es ausreichend, oder doch nicht?<br />
<br />
Ein Testament sollte immer klar verständlich sein, so dass jeder weiß, was konkret gewollt ist.<br />
<br />
Deshalb ist ein Testament wie folgendes nicht zu empfehlen.<br />
<br />
<div class="absatzLinks">
<i>„Mein Testament</i></div>
<i>
<span class="absatzRechts"></span></i><div class="absatzLinks">
<i>Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“</i></div>
<div class="absatzLinks">
<br /></div>
<div class="absatzLinks">
Das <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/15_W_98_14_Beschluss_20140722.html" target="_blank">OLG Hamm (15 W 98/14</a>) hatte hierüber zu befinden und entschied:</div>
<div class="absatzLinks">
<br /></div>
<div class="absatzLinks">
<i>"Vorliegend lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten sagen wollte... Was <span style="text-decoration: underline;">er</span> unter einem „Berliner Testament“ verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht..."</i></div>
<div class="absatzLinks">
<br /></div>
<div class="absatzLinks">
Das Testament war unwirksam.<i> </i></div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-61509191954950259402014-09-25T15:55:00.002+02:002014-09-25T15:55:16.804+02:00Schenkung oder Darlehen - wer trägt die Beweislast<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Der schöne Spruch "Recht haben ist nicht Recht bekommen" steht in engem Zusammenhamg mit den Regeln zur Beweislast, mithin der Frage, wer muss was beweisen.<br />
<br />
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, das Vorliegen der Vorraussetzungen auch beweisen muss. Doch manches Mal, ist es doch anders. Zum Beispiel wenn ein naher Freund oder Familienangehöriger jemandem Geld übergibt. Dies kann ein Darlehen (Rückzahlung (+)) sein oder aber auch Schenkung (Rückzahlung (-)).<br />
<br />
Behauptet nun der Zahlende, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe und nach dessen Kündigung kein Rechtsgrund für den Zahlungsempfänger besteht, kann der Zahlungsempfänger einwenden, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung gehandelt habe.<br />
<br />
Muss der Zahlungsempfänger nun beweisen, dass eine Schenkung vorlag. Nach der Entscheidung des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67946&pos=0&anz=1" target="_blank">BGH vom 11.03.2014</a> reicht die Behauptung einer Schenkung. Dann muss der Zahlende beweisen, dass keine Schenkung vorlag, was regelmäßig schwierig ist.<br />
<br />
Um diesen ganzen Kuddelmuddel zu vermeiden ist zu empfehlen, Vereinbarungen schiftlich und klar festzuhalten.<br />
<div id="stcpDiv" style="left: -1988px; position: absolute; top: -1999px;">
11. März 2014 – X ZR 150/11</div>
<br />
<div id="stcpDiv" style="left: -1988px; position: absolute; top: -1999px;">
11. März 2014 – X ZR 150/11</div>
<div id="stcpDiv" style="left: -1988px; position: absolute; top: -1999px;">
11. März 2014 – X ZR 150/11</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-57788718251414977842014-09-01T15:13:00.001+02:002014-09-01T15:13:56.571+02:00Wem stehen Zahlungen aus Rentenversicherung zu?<div class="docLayoutMarginTop">
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Viele Versicherungen sind im Umlauf. Manch Rentenversicherung ist sinnvoll. Eine Kombination einer Rentenversicherung, wonach beispielsweise ein Einzahlungsbetrag abzüglich geleisteter Rentenzahlungen im Todesfall ausbezahlt werden soll, wirft die Frage auf, wem solche (Rück-)Zahlungsansprüche zustehen.<br />
<br />
Das LG Coburg hatte über die Klage eines durch Testament
eingesetzten Erben zu entscheiden, der die Auszahlung von Ansprüchen aus
zwei privaten Rentenversicherungen der Erblasserin verlangte.<br />
<br />
Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten
Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte
Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war
vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich
ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb,
nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben
eingesetzt hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe
die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000
Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit
den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden
seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die
gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht
der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.<br />
<br />
Das <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Coburg&Datum=15.04.2014&Aktenzeichen=22%20O%20598/13" target="_blank">LG Coburg (22 O 598/13)</a> hat der Klage des Erben bezüglich der Versicherungsleistungen stattgegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger als Erbe der
verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Es habe nicht geklärt werden
können, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der
Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den
Versicherungsscheinen fänden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung
im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trage aber die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte
Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein
ergeben. Dort sei die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht
geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe, dass der
Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen
nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben
vereinbart wurde, habe der Neffe die Beträge fordern können.<br />
<br />
Selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart
worden wäre, wäre diese Regelung so auszulegen, dass in jedem Fall der
Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines
Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm
beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile
erhalten würden.<br />
<br />
</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-69234829068504947062014-08-18T14:27:00.000+02:002014-08-18T14:27:01.836+02:00Wird erben in Europa leichter?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Das Erbrecht ist schon eine komplexe Rechtsmaterie. Selbst das nationale deutsche Recht wird kaum vom Rechtslaien durchschaut. Komplizierter ist es, wenn Vermögen in anderen euopäischen Länder der EU betroffen. Dies soll einfacher werden mit der EU-ErbV.<br />
<br />
Welche grundlegenden Änderungen damit verbunden sind und warum man sie heute schon kennen sollte, obwohl sie erst auf Todesfälle ab dem 17.08.2015 Geltung beansprucht, zeigt instruktiv der Artikel des <a class="vkAjax cboxElement" href="http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eu-erbrechtsverordnung-neuregelungen-erben-europa/?cHash=306b073203c3973aa04eb70b35997403&type=5000&tx_ltofeuser_pi2%5Bautorid%5D=920" rel="nofollow">Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz</a> auf <a href="http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eu-erbrechtsverordnung-neuregelungen-erben-europa/" target="_blank">lto.de</a>.<br />
<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-34010304883017778482014-08-14T08:13:00.000+02:002014-08-14T08:13:00.367+02:00Wohnrecht ist nicht steuerberfreit<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Nach 13 ErbStG ist der Erwerb eines Familienheimes im Wege eines Erbfalles steuerbefreit. Es unterfällt nicht der Erbschaftssteuer. Gilt dies auch, wenn ein überlebender Ehegatte (lediglich) ein dinglich gesichertes Wohnrecht erhält?<br />
<br />
Diese Frage hat nun der <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30289" target="_blank">Bundesfinzhof mit Urteil vom 3.6.2014 (II R 45/12)</a> entschieden.<br />
<div class="ueberschrift">
<br /></div>
<div class="titel">
Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt hiernach nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von
Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer
als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten
erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. </div>
<div class="titel">
<br /></div>
<div class="titel">
Die von Todes
wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem
Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-47375688587777288132014-06-12T11:11:00.001+02:002014-06-12T11:11:20.279+02:00Abschlagsfreie Rente für Selbständige ab 63 - das geht<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Meist kümmern sich Selbständige selbst um Ihre Altersvorsorge - mal mehr, mal weniger. Das die Änderungen in der gesetzlichen Rentensicherung auch für Selbständige zu einer abschlagsfreien Rente mit 63 führen können, ist da bei sicherlich nicht allen bekannt.<br />
<br />
Was hierbei zu beachten ist bzw. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, zeigt ein Artikel auf <a href="http://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzliche-rente/so-nutzen-selbststaendige-die-abschlagsfreie-rente-ab63?nl=money&utm_medium=e-mail&utm_source=newsletter_geldtipps&utm_campaign=2014-06-11_newsletter_geldtipps" target="_blank">geldtipps.de</a>.<br />
<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-90290154893005255942014-06-06T15:17:00.000+02:002014-06-06T15:17:10.877+02:00Vorsorgevollmacht - worauf ist zu achtenIn juristischen Fachzeitschriften finden sich einschlägige Urrteile und Aufsätze zu Vorsorgevollmachten. Doch nicht jeder hat hierauf ohne weiteres Zugriff. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Walter_Zimmermann_%28Jurist%29" target="_blank">Prof. a.D. Zimmermann</a> hat in der <a href="http://rsw.beck.de/cms/?site=NJW" target="_blank">NJW 2014, Seite 1573</a> eine Übersicht über Bedenkenswertes zur Vorsorgevollmacht mitgeteilt.<br />
<br />
Wichtige Hinweise aus meiner subjektiven Sicht sind dabei folgende:<br />
<br />
- Vorteile einer Vorsorgevollmacht (z.B. schnelles Handeln, Kostenersparnis) sind mit den Nachteilen abzuwägen (Mißbrauchsgefahr, weniger Kontrolle) <br />
- Vorsehung von Ersatzbevollmächtigten (falls der eigentliche Vertreter ausfällt)<br />
- Regelung zur Geltungsdauer notwendig (Beginn und Ende) ebenso zum Umfang (z.B. Kreditaufnahme?)<br />
- eine Unterschriftsbeglaubigung schafft höhere Legitimtät (billiger durch örtliche Betreuungsbehörde als über Notar)<br />
<br />
Natürlich gibt es noch eine ganze Reihe mehr zu beachten und zu bedenken. Jeder sollte für sich überlegen, ob er eine Vorsorgevollmacht "individuell maßgeschneidert" oder "von der Stange" haben möchte. <br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-15663624664658748712014-04-07T17:31:00.001+02:002014-04-07T17:31:27.236+02:00Kündigung des Fitnessstudiovertrages<div class="docLayoutMarginTop">
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhUx2mricSivMcPRMjvN2Xb-M_JKKutL0hBEMlQ_Do1YU8L0oZr7Wt7zJjMyrTJOZ05ykWsxE1PZYkJPiNAIl_4mTqJtHkaiMefBXDL1eqDVdEfLvErt_MW8ZddXP6BHBrMtwLrDC0XpQ4/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Am 31.05.2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag bei
einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der
Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der
Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen.
Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine
Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis
31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die
Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals.<br />
<br />
Am 12.04.2011 kündigte sie den
Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom
12.04.2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen
Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der
Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei
nicht absehbar. Sie legte am 18.04.2011 ein weiteres Attest vor, in dem
bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio
nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische
Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten
Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen
angegeben.<br />
<br />
Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die
restlichen Beiträge. Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine
außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche
Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls
ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen
Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein
Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder
Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste.
Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder
Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem
zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe
zur Verfügung.<br />
<br />
Das <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2014/04333/index.php" target="_blank">AG München</a> (Urteil vom 12.6.13, AZ 113 C 27180/11) hat die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die außerordentliche
Kündigung des Vertrags wirksam. Bei dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein
wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liege vor,
wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus
Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar
ist.<br />
<br />
Das Amtsgericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte
Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in
den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls
vom 03.08.2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die
Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung
an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit
der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der
angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren
konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.<br />
<br />
Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der
Beklagten im Fitnessstudio für nicht sinnvoll und hat dies der Beklagten
attestiert. Das Amtsgericht führt aus, dass es einem Patienten nicht
zuzumuten ist, erst ein Gutachten einzuholen, ob der Rat des Arztes auch
zutreffend ist, vielmehr dürfe der Patient dem Rat seines Arztes
vertrauen.<br />
<br />
Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger
Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios
verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel
geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und
Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um
Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem
Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein
Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht
werde.<br />
<br />
Das Urteil ist rechtskräftig.<br />
</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-87767762215308230512014-03-31T14:12:00.002+02:002014-03-31T14:12:58.982+02:00Wideruf einer Schenkung wegen groben UndanksWann darf eine Schenkung widerrufen werden? Das ist immer wieder mal umstritten. Nun hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit zu einer Antwort. <br />
<br />
Die Erben der vormaligen Klägerin verlangen von deren Sohn
die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der
zugrunde liegenden Schenkung.<br />
<br />
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem
das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht
an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im
Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem
Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und
Betreuungsvollmacht.<br />
<br />
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in
ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur
stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September
2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf
Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke
Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten
Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem
Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte
sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis
die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben
wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der
Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer
Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung
des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass
weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter
vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter
des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.<br /><br />
Das
Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des
Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der
Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden
könne.<br />
<br />
Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=67227&linked=pm" target="_blank">BGH (X ZR 94/12) </a>hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das
Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. <br />
<br />
<b>Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung
objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in
subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer
Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit
vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.</b><br />
<br />
Ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht
habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund
verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die
Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner
Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die
Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit
erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte
ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem
Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille,
soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich
dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür
besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu
getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies
unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend
entscheiden.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-37851410089155339232014-02-13T17:11:00.001+01:002014-02-13T17:11:25.655+01:00Über 80-jährige bedürfen engmaschiger ÜberwachungDas liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es
bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun
sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein,
welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
übernehmen.<br />
<br />
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer
Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich
erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt
nicht gestreut worden.<br />
<br />
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und
Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das
Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger
Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der
Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks
einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte
geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der
Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in
seinem Haus verhindert war.<br /><br />
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das <a href="http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4049-haftung-wohnungseigentuemergemeinschaft-verletzung-der-streupflicht-trotz-beauftragung-eines-82jaehrigen" target="_blank">OLG Oldenburg (1 U 77/13)</a> hat eine überwiegende Haftung der
Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.<br />
<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene
Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht
auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. <b><u>Spätestens
aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische
Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte
trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig
nachkommen konnte.</u></b> Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf
gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw.
geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft
eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen.
Tatsächlich unternahm sie aber nichts.<br />
<br />
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf
40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass
der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-3923846527891969162014-02-12T13:47:00.000+01:002014-02-12T13:47:42.909+01:00Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi5on2do2Qp3V3BUZ-BjxVdJiUnd0Kx_huIUw1UVO2KKiLRaCl1LoZN2BoIKL6k3uncQsVkJmPYxbHnR659e8PMHJe4xL9fOaEuvAEOUrtpMwvWyfMGUfwOEmlB4RADHNT0fT7ZdZYxx8g/s1600/_MG_2426.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEi5on2do2Qp3V3BUZ-BjxVdJiUnd0Kx_huIUw1UVO2KKiLRaCl1LoZN2BoIKL6k3uncQsVkJmPYxbHnR659e8PMHJe4xL9fOaEuvAEOUrtpMwvWyfMGUfwOEmlB4RADHNT0fT7ZdZYxx8g/s1600/_MG_2426.jpg" height="133" width="200" /></a></div>
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.<br />
<br />
Zur Begründung führte
die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der
<a href="https://sites.google.com/site/anwaltfehlberg/lexikon-des-arbeitsrechts/altersversorgung-betriebliche-" target="_blank">betrieblichen Altersversorgung</a>. Gegen den Beitragsbescheid erhob die
Versicherte Klage.<br />
<br />
Das <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167048" target="_blank">SG Dortmund (S 3 KR 1585/13)</a> hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der
Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG
aufgehoben. <br />
<br />
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es
sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es
fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur
Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht
darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen
Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid
aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine
Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete
Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-8187745805519647192014-02-10T13:57:00.002+01:002014-02-10T13:57:23.508+01:00Schenken will gelernt sein<div class="docLayoutMarginTop">
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" height="150" width="200" /></a></div>
Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!<br />
<br />
Zwei Brüder beerbten die
verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe
aus.<br />
<br />
Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und
erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach
dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin
wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im
Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.<br />
<br />
Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem
Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief
eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den
Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.<br />
<br />
Der Beklagte
brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt.
Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das
Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter
nutzen wollen.<br />
<br />
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.<br />
<br />
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht
miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung
berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement
widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass
es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner
Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas
Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei
anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte
zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können.
Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug
uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich
nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre
dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben
worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel
benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine
Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die
Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch,
dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für
ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner
Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder
herauszugeben.<br />
<br />
</div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-29925905655865203392013-12-05T14:43:00.001+01:002013-12-05T14:43:21.252+01:00Darf der Enterbte ins Grundbuch schauen?<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh0XcLTq4DpXF0OHr7oXdalXREYM9JeNyBsrENbonHkxNAs3fLyRWobSZ7UixJx-Z0vJ43cML9fBykOC9WRbDfKWs80R0pjYl0LYg_id1N3ynMbUjY7SzVXdt5u7UuOB7cI5toYUf1Wi2U/s1600/_MG_2289.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="133" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh0XcLTq4DpXF0OHr7oXdalXREYM9JeNyBsrENbonHkxNAs3fLyRWobSZ7UixJx-Z0vJ43cML9fBykOC9WRbDfKWs80R0pjYl0LYg_id1N3ynMbUjY7SzVXdt5u7UuOB7cI5toYUf1Wi2U/s200/_MG_2289.jpg" width="200" /></a></div>
Wenn er pflichtteilsberechtigt ist gem. § 2303 BGB - ja.<br />
<br />
Das OLG Karlsruhe (05.09.2013 – 11 Wx 57/13) entschied, dass einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte.<br />
<br />Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-29956838855550069272013-07-16T17:09:00.000+02:002013-07-16T17:09:11.614+02:00Rosenliebhaber aufgepasst!Das Märchen von Dornröschen ist bekannt. Nach einem Stich fällt sie
in einen Schlaf und erst der Kuss eines Prinzen erweckt sie zum neuen
Leben. Im "wahren Leben" geht es (manchmal) anders zu.<br />
<br />
Ein verheirateter Mann hatte bei einem Versicherungsunternehmen unter anderem eine
Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten
Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Ehefrau ist
Bezugsberechtigte der Versicherung.<br />
<br />
Der Mann verletzte
sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken
Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er
zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus
aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der
linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Mann im
April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.<br />
<br />
Die
verwitwete Ehefrau begehrte nun Auszahlung der Leistung für den
Todesfall von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab.
die Klage der Witwe ist vom LG Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie
nicht
bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über
eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten
Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob
es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.<br />
<br />
Die Berufung hatte vor dem <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=0EE163353BF424F785FEB8F63103E9A1.jp54?nid=jnachr-JUNA130702291&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp" target="_blank">OLG Karlsruhe (12 U 12/13)</a> Erfolg:<br />
Nach Auffassung des Oberlandesgericht liegt ein Unfall vor.
Klassische Fälle für das Merkmal "von außen auf den Körper wirkend"
seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen
Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem
Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff sei zwar nicht erfüllt,
wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und
dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei.
Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte
bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich
der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der
Infektion verstorben.<br />
<br />
Die Leistung ist auch nicht aufgrund einer Infektionsklausel
ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der
Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger
lediglich durch eine "Haut- oder Schleimhautverletzung", die als solche
geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an
einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder
Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass
der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht
geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein
Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das
Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.<br />
<br />
Das Urteil ist rechtskräftig.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.8309025 12.8979183999999825.308868 -28.410675600000019 76.352937 54.20651239999998tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-23415795470087754832013-06-06T17:33:00.000+02:002013-06-06T17:33:23.007+02:00Schadensersatz vom Pflegeheim wegen heißem Tee in Thermoskanne<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s1600/CIMG3320.JPG" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="150" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEg5FKbUBGu32_SopvlDLHtw3OGk0WnVoCKTVqWS2g-1WQNspZJ7k0vnec8hodlpuLBXBhNF5ZVqDtlUhkkuV2csfuPdHAdHd3AfzCXpmShToHa6ylLYQAh8G8DIx71M2GmJ68UACAGwT0s/s200/CIMG3320.JPG" width="200" /></a>Eine 73 Jahre alte und pflegebedürftige Heimbewohnerin war beim Essen
und Trinken auf Hilfe angewiesen und saß im Rollstuhl (Pflegestufe III).
Nach dem Mittagessen wurde sie zusammen mit anderen, unter anderem auch
demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt in einem Aufenthaltsraum
zurückgelassen. Das Pflegepersonal hatte zuvor heißen Tee in
Thermoskannen abgefüllt und auf die Fensterbank gestellt. Später wurden
bei der alten Dame erhebliche Verbrennungen an den Oberschenkeln
festgestellt. Sie musste länger als einen Monat im Krankenhaus behandelt
werden, unter anderem waren auch Hauttransplantationen erforderlich.<br />
<br />
Die Behandlungskosten über 85.000 Euro zahlte zunächst die Krakenkasse, wollte diese anschließend aber vom Heimbetreiber ersetzt haben.<br />
<br />
Das <a href="http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201308Pflegeheim.html" target="_blank">OLG Schleswig</a> hat den Heimbetreiber verurteilt, der
Krankenkasse die Behandlungskosten i.H.v. mehr als 85.000 Euro zu
ersetzen.<br />
<br />
Nach Auffassung des Gerichts ist der Heimbetreiber der
Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und
deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X).<br />
<br />
Es
liege eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vor, wenn heißer Tee in
Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen
Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen werde, auch dann, wenn
die Verletzte selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit
hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.<br />
<br />
Es sei für das Pflegepersonal vorhersehbar gewesen, dass sich ein in
diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne
bemächtigen könnte, um dann der alten Dame Tee einzuschenken, den sie entweder
beim Ansetzen zum Trinken verschütte, oder aber es beim Verschütten
durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen komme. Eine
andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadenverlaufs sei
nicht ersichtlich.<br />
<br />
Gegenüber Heimbewohnern habe der Betreiber des Heims Leistungen
nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu
erbringen und ihn treffe darüber hinaus eine Obhutspflicht insbesondere
im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben. Es sei voraussehbar
gewesen, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der alten Dame dann
eingeschenkt werde. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum
verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen.<br />
<br />
Zwar
sei es dem Personal nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen.
Denn nach dem Heimgesetz solle die Selbstständigkeit und
Selbstverantwortung der Bewohner gewahrt und gefördert werden. Auch
müsse eine Betreuung mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren
Aufwand überhaupt realisierbar sein.<br />
<br />
Dem Heimbetreiber sei es aber ohne
finanziell erheblichen Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare
Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal
bei Verlassen des Aufenthaltsraumes diese Thermoskannen schlicht
mitnehme, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin
ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.<br />
<br />
Der Annahme einer Pflichtverletzung stehe nicht entgegen, dass
der Tee beim Herausgehen des Personals aus dem Aufenthaltsraum nicht
mehr kochend heiß war. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee vermag
schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht
unerheblichem Maße auszulösen, mithin bei einer Temperatur die auch nach
geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen
vorhanden sein könne.Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973tag:blogger.com,1999:blog-7949560240083002398.post-73481004101034147122013-06-04T11:09:00.000+02:002013-06-04T11:13:35.897+02:00Erbfolgeskizze im Testament - alles unwirksam!<div id="news-36235">
Ein Testament kann durch eigenhändig geschrieben Text erstellt werden nach § 2247 BGB. Doch was ist, wenn die gewünschte Erbfolge kompliziert ist und Schaubilder bzw. Skizzen die gewünschte Verteilung in der Testamentsurkunde plastisch aufzeigen? Damit musste sich das <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE210502013%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L" target="_blank">OLG Frankfurt/Main</a> auseinandersetzen.</div>
<div id="news-36235">
<br /></div>
<div id="news-36235">
</div>
<div id="news-36235">
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, eine
nichteheliche Lebensgefährtin und weitere entfernte Verwandte. Er hatte
ein Testament errichtet, in welchem er Textpassagen handschriftlich
niederschrieb und Pfeildiagramme einzeichnete. Die Pfeile in den
Diagrammen sollten die von ihm gewünschte Erbfolge aufzeigen.</div>
<div id="news-36235">
<br /></div>
<div id="news-36236">
Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau einen
Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, slso so, als ob es das Testament nicht gäbe. Die Verwandten widersprachen, waren sie ihrer Meinung nach doch
Erben aufgrund des Testaments.</div>
<div id="news-36237">
<br /></div>
<div id="news-36237">
Das Nachlassgericht stellte nach einem
Sachverständigengutachten fest, dass die Textpassagen vom
Erblasser stammen. Es hielt das Testament somit für wirksam und wies den
Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab. </div>
<div id="news-36237">
<br /></div>
<div id="news-36237">
Dagegen
wehrte sich die Ehefrau.</div>
<div id="news-36237">
<br /></div>
<div id="news-36238">
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt sahen das Testament mit den Diagrammen als formunwirksam.<b> </b>Es gilt also gesetzliche Erbfolge, wonach der Ehefrau ein Alleinerbschein auszustellen ist.</div>
<br />
Pfeildiagramme in einem Testament, durch welche die Erbfolge dokumentiert werden soll, stellen keine <q>eigenhändig geschriebene</q> Erklärung dar im Sinne des § 2247 BGB.<br />
<br />
<div id="news-36241">
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Formvorschrift ist es, den wirklichen Willen<b> </b>des Erblassers zum Ausdruck zu bringen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Deshalb ist das Schriftformerfordernis eng auszulegen. <u><b>Das gesamte
Testament ist demnach handschriftlich und in Textform niederzulegen.</b></u>
Werden Teile des Testaments mit Bildern und Zeichnungen kombiniert,
genügt das der Formvorschrift nicht, was zur Unwirksamkeit des
Testaments führt.</div>
<div id="news-36242">
<br /></div>
<div id="news-36242">
Die Echtheit der "Erklärungen" eines Pfeildiagramms kann nicht belegt<b> </b>werden. So können Pfeile nachträglich (durch Dritte)
hinzugefügt oder verändert werden, ohne dass dies durch ein
grafologisches Gutachten je aufgeklärt werden könnte.</div>
<div id="news-36242">
<br /></div>
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fehlberghttp://www.blogger.com/profile/13776977850589085326noreply@blogger.com0Ulmenstraße 42, 09112 Chemnitz, Deutschland50.830949999999987 12.89801999999997425.308915499999987 -28.410574000000025 76.352984499999991 54.206613999999973