Donnerstag, 25. Oktober 2012

Witwenrente nach einer Woche Ehe

Heiratet ein Paar - nach einer Scheidung erneut - und verstirbt ein Ehepartner 1 Woche nach der (2.) Eheschließung, kann der überlebenden Witwe ein Anspruch auf Witwenrente zustehen.

Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeigt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.

Montag, 30. Juli 2012

Der "Schatz" ist kein Schatz

Ein Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses entdeckt im Rahmen von Renovierungsarbei nach Erwerb des Hauses in 2008 beim Abriss des Kachelofens zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.

Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.

Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.

Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.

Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!

Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Dienstag, 10. Juli 2012

kein Geld trotz Lebensversicherung

Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.

Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.

Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.

Donnerstag, 28. Juni 2012

Änderung von Verjährungsfristen im Erbrecht

Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Ansprüche verjähren und zwar früher, als bislang angenommen.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Hiernach gilt folgendes:

- Die bisherige dreißigjährige Verjährungsfrist wird weitestgehend an die allgemeinen Verjährungsfristen gem. §§ 194 ff BGB angepasst, mithin im Regelfall an die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

- Ausnahmen bilden die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB genannten Ansprüche. Hier bleibt es bei der alten dreißigjährigen Verjährung.

- Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern - mit Übergangsregelungen - auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Es ist im Regelfall ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt, vgl. Art. 229 § 23 EGBGB).

Bei Unklarheiten sollten Betroffene die Rechtslage bei fachlich versierten Anwälten prüfen lassen.

Montag, 18. Juni 2012

Notar muss auf Kosten hinweisen

Wird ein Notar zur Beratung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments aufgesucht, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein solches Testament auch ohne Auslösung von Kosten von den Bürgern selbst handschriftlich errichtet werden kann, so dass OLG Naumburg (Beschluss vom 2. 1. 2012 - 2 Wx 37/10).

Ein Ehepaar suchten einen Notar zur Beratung in einer Erbangelegenheit auf. Neben der Beratung wies der Notar auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung der eigenen Erbfolge hin. Über die anfallenden Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments wurde nicht gesprochen.

Die Eheleute beauftragten den Notar mit der Errichtung eines Testamentsentwurfs und der (späteren) Testamentsbeurkundung.

Aus einem Gegenstandswert von 162.000 Euro rechnete der Notar seine Gebühren ab. Die Eheleute beanstandeten die Kostenrechnung, weil der Notar für sie unerwartet hohe Kosten durch eine fehlerhafte Beratung verursacht habe.

Ein Notar muss sich am Pflichtenmaßstab des § 24 BNotO messen lassen. Da er auf die Errichtungsmöglichkeit eines Testaments hinweist, wird er „betreuend” gemäß der Norm tätig. Dabei obliegt ihm die Pflicht, darauf zu verweisen, dass das gemeinschaftliche Testament wahlweise durch notarielle Beurkundung oder ohne notarielle Mitwirkung durch eigenhändiges Verfassen hätte wirksam errichtet werden können. Er muss zwar nicht grundsätzlich ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit belehren, weil vorausgesetzt wird, dass jedem Bürger bewusst ist oder sein muss, dass die Amtstätigkeit kostenpflichtig ist. Je größer jedoch die Kostenunterschiede bei eventuellen Handlungsalternativen sind, desto eher obliegt dem Notar die Pflicht zum Hinweis auf die möglicherweise kostengünstigere, gleich wirksame Handlungsalternative des Ratsuchenden. Vor allem wenn der Notar keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich der ratsuchende Bürger der alternativen Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist, muss er auf diese von sich aus hinweisen.

Donnerstag, 31. Mai 2012

Erbvermögen steigt

57 Prozent der Deutschen haben sich schon damit beschäftigt, etwas zu vererben. Und in zwei von drei Fällen sollen Immobilien im Nachlass enthalten sein. Künftig hat schon mehr als jede fünfte Erbschaft einen Wert von 100.000 Euro und mehr.

Die Ergebnisse der Postbankstudie (Presseinformation vom 31.05.2012) zeigen, dass wesentliche Vermögenswerte im Raum stehen können. Sinnvoll erscheint vor diesem Hintergrund eine frühzeitige Einschaltung von Fachleuten um die Vorsorge zu planen bzw. Rechte durchzusetzen.

Dies ist umso dringlicher, als die Studie auch festhält, dass bereits jeder Achte sein Testament schon mindestens einmal geändert hat und es in 17 Prozent der Fälle zum Streit kam.

Dienstag, 24. April 2012

Überraschung - eine ungewollte Familienzusammenführung

Der Ehemann war in "stolzem Alter" verstorben. Die Witwe und seine erwachsene Tochter veranlassten eine Einäscherung. 12 Tage nach dem Tod erschien ein 1969 geborener Mann und behauptete, der Verstorbene sei sein nichtehelicher Vater.

Sollte dies stimmen, hat er Pflichtteilsrechte gegenüber der erbenden Witwe, was den Pflichtteil der Tochter schmälert.

Ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren gegen den Verstorbenen war nicht mehr möglich nach dessen Einäscherung, jedoch unter Einholung eines DNA-Gutachtens unter Einbeziehung des "neuen" Kindes, seiner Mutter, der Witwe und der Tochter des Verstorbenen.

Die Tochter zierte sich jedoch und beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb ihr die Verweigerung einer körperlichen Untersuchung einzuräumen ist.

Das OLG München folgte diesem Ansinnen nicht.

Nach § 178 I FamFG hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dulden, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Zur Duldung verpflichtet ist jede Person, die für den zu erbringenden Nachweis der Abstammung in Betracht kommt. Denn in den so genannten Defizienzfällen (Geschwistertest), in denen die Untersuchung eines der beiden Elternteile nicht möglich ist, kann es notwendig sein, Eltern, Geschwister oder andere Kinder des Elternteils in die Untersuchung einzubeziehen.

Im Leitsatz hält das OLG München (Beschl. v. 27. 6. 2011 − 33 UF 942/11) fest:
"Wird in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach einem verstorbenen Mann die erforderliche Erstellung eines Gutachtens unter Einbeziehung eines Abkömmlings des Verstorbenen angeordnet, kann dieser den Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung weder auf die wahrscheinlichen finanziellen Auswirkungen einer Vaterschaftsfeststellung (Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter als Witwe) stützen noch darauf, dass der volljährige Antragsteller bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend Zeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren einzuleiten, dies aber aus familiären Rücksichten unterlassen habe."

Nun denn, nicht nur das Leben hält Überraschungen bereit.

Dienstag, 3. Januar 2012

Anmerkungen zur christlichenn Patientenvorsorge

Viele Mitglieder der Kirchen sind verunsichert, ob eine Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung Sinn macht und was darin geregelt werden sollte. Die Kirchen bieten eine sogenannte "christliche Patientenvorsorge" an, was ein Formular nebst Hinweisen enthält. Der Vormundschaftsrichter Dr. Rolf Coeppicus (Amtsgericht Oberhausen) hat in einem Artikel in der Fachzeitschrift NJW (NJW 2011, Seite 3749) auf einige bedenkenswerte Punkte hingewiesen.

1. Die christliche Patientenverfügung regelt eine Behandlungsuntersagung nur im "unmittelbaren Sterbeprozess", mithin nicht bei dauerhafter Bewußtlosigkeit (Wachkoma) und/oder schwerer Demenz. Die meisten Menschen befürworten jedoch eine Vorsorgeregelung schon weit vor dem eigentlichen Sterbeprozess, z.B. bei Dauerbewußtlosigkeit etc. Dies ist in der christlichen Patienverfügung nur im Rahmen ergänzender Verfügungen möglich.

2. Es wird unterschieden zwischen künstlicher Ernährung und künstlicher Flüssigkeitszufuhr. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass keine Ernährung mehr stattfindet, aber eine künstliche Flüssigkeitszufuhr die Lebenszeit weit verlängern kann. Nach der Formulierung in der Patientenverfügung entscheidet nicht der Ersteller bzw. Unterzeichner, sondern später der behandelnde Arzt über die Flüssigkeitszufuhr (weil ebenkeine Entscheidung des Unterzeichners vorliegt).

3. Eine Schmerzbehandlung mit evtl. lebensverkürzenden Schmerzmitteln wird nur für die Sterbephase vorgesehen. In allen anderen Fällen kann es passieren, dass der Bewußtlose oder schwer demente Mensch starke Schmerzen hinnehmen muss.

4. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet die Möglichkeit, dass der Vertreter des Vollmachtgebers sich über Anweisungen in der Patientenverfügung hinwegsetzen kann.

Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, sich erst nach fachlich kompetenter Beratung informiert und individuell zu entscheiden und nicht blindlings auf Formulare zu vertrauen.