Donnerstag, 28. Juni 2012

Änderung von Verjährungsfristen im Erbrecht

Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Ansprüche verjähren und zwar früher, als bislang angenommen.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Hiernach gilt folgendes:

- Die bisherige dreißigjährige Verjährungsfrist wird weitestgehend an die allgemeinen Verjährungsfristen gem. §§ 194 ff BGB angepasst, mithin im Regelfall an die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

- Ausnahmen bilden die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB genannten Ansprüche. Hier bleibt es bei der alten dreißigjährigen Verjährung.

- Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern - mit Übergangsregelungen - auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Es ist im Regelfall ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt, vgl. Art. 229 § 23 EGBGB).

Bei Unklarheiten sollten Betroffene die Rechtslage bei fachlich versierten Anwälten prüfen lassen.

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