Donnerstag, 28. Juni 2012

Änderung von Verjährungsfristen im Erbrecht

Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Ansprüche verjähren und zwar früher, als bislang angenommen.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Hiernach gilt folgendes:

- Die bisherige dreißigjährige Verjährungsfrist wird weitestgehend an die allgemeinen Verjährungsfristen gem. §§ 194 ff BGB angepasst, mithin im Regelfall an die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

- Ausnahmen bilden die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB genannten Ansprüche. Hier bleibt es bei der alten dreißigjährigen Verjährung.

- Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern - mit Übergangsregelungen - auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Es ist im Regelfall ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt, vgl. Art. 229 § 23 EGBGB).

Bei Unklarheiten sollten Betroffene die Rechtslage bei fachlich versierten Anwälten prüfen lassen.

Montag, 18. Juni 2012

Notar muss auf Kosten hinweisen

Wird ein Notar zur Beratung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments aufgesucht, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein solches Testament auch ohne Auslösung von Kosten von den Bürgern selbst handschriftlich errichtet werden kann, so dass OLG Naumburg (Beschluss vom 2. 1. 2012 - 2 Wx 37/10).

Ein Ehepaar suchten einen Notar zur Beratung in einer Erbangelegenheit auf. Neben der Beratung wies der Notar auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung der eigenen Erbfolge hin. Über die anfallenden Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments wurde nicht gesprochen.

Die Eheleute beauftragten den Notar mit der Errichtung eines Testamentsentwurfs und der (späteren) Testamentsbeurkundung.

Aus einem Gegenstandswert von 162.000 Euro rechnete der Notar seine Gebühren ab. Die Eheleute beanstandeten die Kostenrechnung, weil der Notar für sie unerwartet hohe Kosten durch eine fehlerhafte Beratung verursacht habe.

Ein Notar muss sich am Pflichtenmaßstab des § 24 BNotO messen lassen. Da er auf die Errichtungsmöglichkeit eines Testaments hinweist, wird er „betreuend” gemäß der Norm tätig. Dabei obliegt ihm die Pflicht, darauf zu verweisen, dass das gemeinschaftliche Testament wahlweise durch notarielle Beurkundung oder ohne notarielle Mitwirkung durch eigenhändiges Verfassen hätte wirksam errichtet werden können. Er muss zwar nicht grundsätzlich ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit belehren, weil vorausgesetzt wird, dass jedem Bürger bewusst ist oder sein muss, dass die Amtstätigkeit kostenpflichtig ist. Je größer jedoch die Kostenunterschiede bei eventuellen Handlungsalternativen sind, desto eher obliegt dem Notar die Pflicht zum Hinweis auf die möglicherweise kostengünstigere, gleich wirksame Handlungsalternative des Ratsuchenden. Vor allem wenn der Notar keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich der ratsuchende Bürger der alternativen Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist, muss er auf diese von sich aus hinweisen.