Dienstag, 3. Januar 2012

Anmerkungen zur christlichenn Patientenvorsorge

Viele Mitglieder der Kirchen sind verunsichert, ob eine Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung Sinn macht und was darin geregelt werden sollte. Die Kirchen bieten eine sogenannte "christliche Patientenvorsorge" an, was ein Formular nebst Hinweisen enthält. Der Vormundschaftsrichter Dr. Rolf Coeppicus (Amtsgericht Oberhausen) hat in einem Artikel in der Fachzeitschrift NJW (NJW 2011, Seite 3749) auf einige bedenkenswerte Punkte hingewiesen.

1. Die christliche Patientenverfügung regelt eine Behandlungsuntersagung nur im "unmittelbaren Sterbeprozess", mithin nicht bei dauerhafter Bewußtlosigkeit (Wachkoma) und/oder schwerer Demenz. Die meisten Menschen befürworten jedoch eine Vorsorgeregelung schon weit vor dem eigentlichen Sterbeprozess, z.B. bei Dauerbewußtlosigkeit etc. Dies ist in der christlichen Patienverfügung nur im Rahmen ergänzender Verfügungen möglich.

2. Es wird unterschieden zwischen künstlicher Ernährung und künstlicher Flüssigkeitszufuhr. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass keine Ernährung mehr stattfindet, aber eine künstliche Flüssigkeitszufuhr die Lebenszeit weit verlängern kann. Nach der Formulierung in der Patientenverfügung entscheidet nicht der Ersteller bzw. Unterzeichner, sondern später der behandelnde Arzt über die Flüssigkeitszufuhr (weil ebenkeine Entscheidung des Unterzeichners vorliegt).

3. Eine Schmerzbehandlung mit evtl. lebensverkürzenden Schmerzmitteln wird nur für die Sterbephase vorgesehen. In allen anderen Fällen kann es passieren, dass der Bewußtlose oder schwer demente Mensch starke Schmerzen hinnehmen muss.

4. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet die Möglichkeit, dass der Vertreter des Vollmachtgebers sich über Anweisungen in der Patientenverfügung hinwegsetzen kann.

Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, sich erst nach fachlich kompetenter Beratung informiert und individuell zu entscheiden und nicht blindlings auf Formulare zu vertrauen.