Zank unter Frauen und Männern soll schon vorkommen. Besonders heftig ist der Streit bestimmt, wenn sich Ex-Frau und 2. Ehefrau eines verstorbenen Mannes um dessen Erbe streiten.
Der 1945 geborene Erblasser heiratete 1982 seine erste Ehefrau und
errichtete mit ihr im Jahre 2003 ein privatschriftliches
gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum
alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag
vereinbarten die Eheleute, dass das Testament auch im Falle der
Ehescheidung gelten sollte. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Kurz darauf
heiratete der Erblasser seine zweite Ehefrau. Mit dieser errichtete er
Anfang 2012 ein notarielles Testament, in dem er u.a. seine früheren
letztwilligen Verfügungen widerrief. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das
notarielle Testament aus dem Jahre 2012 der ersten Ehefrau nicht
übermittelt worden. Nach dem Tode des Erblassers im Februar 2013 hat die
zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 angefochten, weil sie
als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei. Die erste Ehefrau hat
das Testament aus dem Jahre 2003 für wirksam erachtet und die Erteilung
eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt.
Das AG Arnsberg hatte der ersten Ehefrau den gewünschten Erbschein erteilt.
Das OLG Hamm hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Erbscheinsantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die erste Ehefrau
nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das Testament aus dem
Jahre 2003 wirksam angefochten habe. Das Testament aus dem Jahre 2003
sei zwar aufgrund des Nachtrags der damaligen Eheleute nicht mit der
Scheidung unwirksam geworden. Auch habe es der Erblasser mit dem 2012
errichteten, neuen Testament nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf
gegenüber der ersten Ehefrau zu erklären gewesen wäre und der Erblasser
zu seinen Lebzeiten versäumt habe, seiner ersten Ehefrau den Widerruf
zu übermitteln.
Die zweite Ehefrau habe das erste Testament aber wirksam
angefochten. Sie habe die Anfechtung innerhalb der mit dem Tode des
Erblassers beginnenden Jahresfrist erklärt. Die Anfechtung sei sachlich
begründet, weil die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls eine
Pflichtteilsberechtigte sei, die das Testament aus dem Jahre 2003 nicht
berücksichtige. Das berechtige zur Testamentsanfechtung, weil das Gesetz
vermute, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis
der späteren Sachlage nicht übergangen hätte. Eine Anfechtung sei nur
dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser die in
Frage stehende letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren
Sachlage getroffen haben würde. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht
auszugehen. Nach dem seinerzeit vereinbarten Nachtrag habe das Testament
des Jahres 2003 nur bei der Scheidung weitergelten sollen. Dafür, dass
es nach dem Willen des Erblassers auch im Falle seiner
Wiederverheiratung weitergelten sollte, gebe es keine konkreten
Anhaltspunkte.