Donnerstag, 4. Dezember 2014

Wenn Ärzte nicht richtig untersuchen

Eine 1954 geborene Frau ließ sich im März 2012 von einer Ärztin als Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die Ärztin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später musste die Frau notfallmäßig operiert werden, nachdem bei ihr eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich (Entzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes) mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und Faszien (nekrotisierende Fasziitis) diagnostiziert worden war. Dabei wurde ein Teil des Schließmuskels entfernt. In den folgenden Wochen waren fünf Nachoperationen erforderlich.

Die Frau hat gemeint, von der Ärztin unzureichend untersucht worden zu sein. Unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen hat sie Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro.

Das Schadensersatzbegehren war weitgehend erfolgreich. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat das OLG Hamm das bereits vom LG Bochum zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000 Euro bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Ärztin den Ursachen der ihr von der Frau geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Sie hafte deswegen für einen Befunderhebungsfehler. Durch Betasten habe die Ärztin auch die Analregion der Frau untersuchen müssen. Auf ihre Anfangsdiagnose habe sie sich nicht verlassen dürfen, sondern die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen. Der angehörte medizinische Sachverständige habe bestätigt, dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich feststellbar gewesen wäre, wenn die Ärztin eine weitere Untersuchung veranlasst hätte. Diese Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu behandeln, wäre grob fehlerhaft gewesen, so dass der vorangegangene Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertige. Deswegen sei – auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen sei – zu Gunsten der Frau davon auszugehen, dass die erste Operation weniger schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie drei Tage früher stattgefunden hätte. Möglicherweise wäre dann der Schließmuskel nicht beeinträchtigt und die Frau in vollem Umfang geheilt worden.

Diese Verletzungsfolgen rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld.

Montag, 17. November 2014

verschollen ist nicht gleich tot, oder?

Ein im Jahre 1932 geborener Mann lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen.

Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. Das AG Castrop-Rauxel erklärte den Verschollenen mit einem Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde, den Tod seines Vaters bezweifelnd.

Das OLG Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.

Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.

Dienstag, 28. Oktober 2014

fehlende Unterschrift auf gemeinschatlichem Testament

Eheleute können gemeinschaftliche Testamente anfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Doch was passiert, wenn nur der Ersteller unterzeichnet und der Ehepartner nicht? Besteht dann ein Einzeltestament?

Ein im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten.

Der Erblasser erstellte einen handschriftlichen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb.

Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das AG Lünen mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei. Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss hatte die überlebende Ehefrau Beschwerde erhoben.

Das OLG Hamm (15 W 46/14) hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe.

Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehle aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten.

Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.

Fazit: Der Wille sollte immer eindeitig und klar erkennbar sein.

Freitag, 17. Oktober 2014

Wie ist ein Sterbewunsch ohne Patientenverfügung nachzuweisen?

Die Patientenverfügung soll den Willen dokumentieren, den die verfügende Person bewusst für sich in Anspruch nehmen will. Damit wird auch Familienangehörigen und (ärztlichen) Betreuern klar der Wille aufgezeigt. Doch viele - auch junge- Menschen haben eine solche Patientenverfügung nicht. Welche Schwierigkeiten dann auftreten, gerade hinsichtlich des Nachweises eines Sterbewunsches, zeigt nachstehende Entscheidung.

Eine 1963 geborene Frau erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Frau, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe.

Das Amtsgericht Stollberg hatte den Antrag und den Hilfsantrag abgewiesen, das Landgericht Chemnitz die Beschwerde der Familienangehörigen/Betreuer zurückgewiesen.

Auf eine Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 202/13) den Familienangehörigen Recht gegeben.


Nach § 1904 II BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901a I BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, habe der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen. Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedürfe dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 IV BGB).

In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, sei diese gemäß § 1904 III BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Das Betreuungsgericht habe bei dieser Prüfung zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Behandlungswünsche könnten etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB nicht genügten. Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen sei nur abzustellen, wenn sich ein erklärter Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt.

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorstehe oder nicht.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht Chemnitz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gälten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung werde das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Montag, 13. Oktober 2014

Kann eine Vorsorgevollmacht mißbraucht werden?

Häufig wird über die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gesprochen. Wir weisen in Beratungsgesprächen darauf hin, dass mit der Erstellung einer solchen Vorsorgevollmacht auch Missbrauch getrieben werden kann und schlagen insoweit Lösungsmöglichkeiten vor.

Was bei Mißbrauch geschehen kann und wie Gerichte es werten zeigen die Ausführungen hierzu auf www.iww.de.

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Warum ein Notar hilfreich sein kann

Im Erbrecht geht es oft um Pflichtteilsansprüche. Damit diese berechnet werden können, ist der Pflichtteilsberechtigte auf eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft des Erben angewiesen. Weil nicht immer zu erwarten ist, dass der Erbe eine solche vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft erteilt (ob gewollt oder unbeabsichtigt), hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt werden kann.

Ist dies der Fall, trifft die Praxis häufig auf Notare, die einfach die Angaben vom Erben übernehmen und hierüber Auskunft erteilen. Das reicht natürlich nicht. Das OLG Koblenz (2 W 495/13) hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dass eine bloße Wiedergabe der Erbenauskünfte dem Pflichtteilsberechtigten nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft durch den Erben, den das Gesetz bezweckt, bring. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen
Person. Als eigene Ermittlungstätigkeiten eines Notars erscheinen beispielsweise denkbar:

– eigene Ermittlung von Grundbesitz,
– Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch
den Auskunftsverpflichteten,
– Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,
– Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher
oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,
– Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei
Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des
letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten,
anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung
zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender
Anfrage,
– Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden
Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen
Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen
(könnten).

Der Notar soll aber immer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss in der Urkunde niedergelegt und als eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht werden.


Freitag, 26. September 2014

so besser nicht - das Berliner Testament

Ja, das Berliner Testament ist immer so eine Sache. Ist es gut, oder doch nicht? Ist es ausreichend, oder doch nicht?

Ein Testament sollte immer klar verständlich sein, so dass jeder weiß, was konkret gewollt ist.

Deshalb ist ein Testament wie folgendes nicht zu empfehlen.

Donnerstag, 25. September 2014

Schenkung oder Darlehen - wer trägt die Beweislast

Der schöne Spruch "Recht haben ist nicht Recht bekommen" steht in engem Zusammenhamg mit den Regeln zur Beweislast, mithin der Frage, wer muss was beweisen.

Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, das Vorliegen der Vorraussetzungen auch beweisen muss. Doch manches Mal, ist es doch anders. Zum Beispiel wenn ein naher Freund oder Familienangehöriger jemandem Geld übergibt. Dies kann ein Darlehen (Rückzahlung (+)) sein oder aber auch Schenkung (Rückzahlung (-)).

Behauptet nun der Zahlende, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe und nach dessen Kündigung kein Rechtsgrund für den Zahlungsempfänger besteht, kann der Zahlungsempfänger einwenden, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung gehandelt habe.

Muss der Zahlungsempfänger nun beweisen, dass eine Schenkung vorlag. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.03.2014 reicht die Behauptung einer Schenkung. Dann muss der Zahlende beweisen, dass keine Schenkung vorlag, was regelmäßig schwierig ist.

Um diesen ganzen Kuddelmuddel zu vermeiden ist zu empfehlen, Vereinbarungen schiftlich und klar festzuhalten.
11. März 2014 – X ZR 150/11

11. März 2014 – X ZR 150/11
11. März 2014 – X ZR 150/11

Montag, 1. September 2014

Wem stehen Zahlungen aus Rentenversicherung zu?

Viele Versicherungen sind im Umlauf. Manch Rentenversicherung ist sinnvoll. Eine Kombination einer Rentenversicherung, wonach beispielsweise ein Einzahlungsbetrag abzüglich geleisteter Rentenzahlungen im Todesfall ausbezahlt werden soll, wirft die Frage auf, wem solche (Rück-)Zahlungsansprüche zustehen.

Das LG Coburg hatte über die Klage eines durch Testament eingesetzten Erben zu entscheiden, der die Auszahlung von Ansprüchen aus zwei privaten Rentenversicherungen der Erblasserin verlangte.

Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Das LG Coburg (22 O 598/13) hat der Klage des Erben bezüglich der Versicherungsleistungen stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Es habe nicht geklärt werden können, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fänden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trage aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort sei die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, habe der Neffe die Beträge fordern können.

Selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, wäre diese Regelung so auszulegen, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Montag, 18. August 2014

Wird erben in Europa leichter?

Das Erbrecht ist schon eine komplexe Rechtsmaterie. Selbst das nationale deutsche Recht wird kaum vom Rechtslaien durchschaut. Komplizierter ist es, wenn Vermögen in anderen euopäischen Länder der EU betroffen. Dies soll einfacher werden mit der EU-ErbV.

Welche grundlegenden Änderungen damit verbunden sind und warum man sie heute schon kennen sollte, obwohl sie erst auf Todesfälle ab dem 17.08.2015 Geltung beansprucht, zeigt instruktiv der Artikel des Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de.

Donnerstag, 14. August 2014

Wohnrecht ist nicht steuerberfreit

Nach 13 ErbStG ist der Erwerb eines Familienheimes im Wege eines Erbfalles steuerbefreit. Es unterfällt nicht der Erbschaftssteuer. Gilt dies auch, wenn ein überlebender Ehegatte (lediglich) ein dinglich gesichertes Wohnrecht erhält?

Diese Frage hat nun der Bundesfinzhof mit Urteil vom 3.6.2014 (II R 45/12) entschieden.

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt hiernach nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. 

Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Donnerstag, 12. Juni 2014

Abschlagsfreie Rente für Selbständige ab 63 - das geht

Meist kümmern sich Selbständige selbst um Ihre Altersvorsorge - mal mehr, mal weniger. Das die Änderungen in der gesetzlichen Rentensicherung auch für Selbständige zu einer abschlagsfreien Rente mit 63 führen können, ist da bei sicherlich nicht allen bekannt.

Was hierbei zu beachten ist bzw. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, zeigt ein Artikel auf geldtipps.de.


Freitag, 6. Juni 2014

Vorsorgevollmacht - worauf ist zu achten

In juristischen Fachzeitschriften finden sich einschlägige Urrteile und Aufsätze zu Vorsorgevollmachten. Doch nicht jeder hat hierauf ohne weiteres Zugriff. Prof. a.D. Zimmermann hat in der NJW 2014, Seite 1573 eine Übersicht über Bedenkenswertes zur Vorsorgevollmacht mitgeteilt.

Wichtige Hinweise aus meiner subjektiven Sicht sind dabei folgende:

- Vorteile einer Vorsorgevollmacht (z.B. schnelles Handeln, Kostenersparnis) sind mit den Nachteilen abzuwägen (Mißbrauchsgefahr, weniger Kontrolle)
- Vorsehung von Ersatzbevollmächtigten (falls der eigentliche Vertreter ausfällt)
- Regelung zur Geltungsdauer notwendig (Beginn und Ende) ebenso zum Umfang (z.B. Kreditaufnahme?)
- eine Unterschriftsbeglaubigung schafft höhere Legitimtät (billiger durch örtliche Betreuungsbehörde als über Notar)

Natürlich gibt es noch eine ganze Reihe mehr zu beachten und zu bedenken. Jeder sollte für sich überlegen, ob er eine Vorsorgevollmacht "individuell maßgeschneidert" oder "von der Stange" haben möchte. 

Montag, 7. April 2014

Kündigung des Fitnessstudiovertrages


Am 31.05.2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag bei einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals.

Am 12.04.2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12.04.2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Sie legte am 18.04.2011 ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen angegeben.

Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die restlichen Beiträge. Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste. Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe zur Verfügung.

Das AG München (Urteil vom 12.6.13, AZ 113 C 27180/11) hat die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die außerordentliche Kündigung des Vertrags wirksam. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liege vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Das Amtsgericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 03.08.2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.

Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der Beklagten im Fitnessstudio für nicht sinnvoll und hat dies der Beklagten attestiert. Das Amtsgericht führt aus, dass es einem Patienten nicht zuzumuten ist, erst ein Gutachten einzuholen, ob der Rat des Arztes auch zutreffend ist, vielmehr dürfe der Patient dem Rat seines Arztes vertrauen.

Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen  lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Montag, 31. März 2014

Wideruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Wann darf eine Schenkung widerrufen werden? Das ist immer wieder mal umstritten. Nun hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit zu einer Antwort.

Die Erben der vormaligen Klägerin verlangen von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.

Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH (X ZR 94/12) hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden.

Donnerstag, 13. Februar 2014

Über 80-jährige bedürfen engmaschiger Überwachung

Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.

Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.

Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Mittwoch, 12. Februar 2014

Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Begründung führte die Krankenkasse  an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.

Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.

Montag, 10. Februar 2014

Schenken will gelernt sein


Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!

Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe aus.

Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.

Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.

Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.