Eheleute können gemeinschaftliche Testamente anfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Doch was passiert, wenn nur der Ersteller unterzeichnet und der Ehepartner nicht? Besteht dann ein Einzeltestament?
Ein im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein
gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war
vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder
Nacherbe werden sollten.
Der Erblasser erstellte einen
handschriftlichen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau
unterblieb.
Nach dem Tode des Erblassers beantragte die
überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher
Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das AG Lünen mit der Begründung ab, die
Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines
gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als
Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden
sei. Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss hatte die überlebende
Ehefrau Beschwerde erhoben.
Das OLG Hamm (15 W 46/14) hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und
den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der
gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das vom Erblasser
im Februar 2007 verfasste Schriftstück kein formwirksames
Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines
gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es
nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe.
Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es
vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so
dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehle aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu
errichten.
Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der
Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu
treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem
gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten
habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments
sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider
Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei
eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe
aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch
Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung
eingegangen wäre.
Fazit: Der Wille sollte immer eindeitig und klar erkennbar sein.
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