Ein im Jahre 1932 geborener Mann lebte bis Juli 2004 in einer
Wohngruppe für Demenzkranke, weil er altersverwirrt
und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe
zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen
führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen.
Im
Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein
Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot
zu erklären. Das AG Castrop-Rauxel erklärte den
Verschollenen mit einem Beschluss für tot. Gegen diese
Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner
Beschwerde, den Tod seines Vaters bezweifelnd.
Das OLG Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat ein Aufgebotsverfahren
nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung
eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein
Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten
darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche
Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei
der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen
Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich
rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel
gegen das Fortleben des Verschollenen.
Die Vermutung seines Sohnes, dass
er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen
sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats
wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte
Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige
Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität
aufzuklären.
Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem
Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004
lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr
erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem
Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Todeserklärung.
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