Montag, 17. November 2014

verschollen ist nicht gleich tot, oder?

Ein im Jahre 1932 geborener Mann lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen.

Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. Das AG Castrop-Rauxel erklärte den Verschollenen mit einem Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde, den Tod seines Vaters bezweifelnd.

Das OLG Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.

Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.

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