Mittwoch, 8. Oktober 2014

Warum ein Notar hilfreich sein kann

Im Erbrecht geht es oft um Pflichtteilsansprüche. Damit diese berechnet werden können, ist der Pflichtteilsberechtigte auf eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft des Erben angewiesen. Weil nicht immer zu erwarten ist, dass der Erbe eine solche vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft erteilt (ob gewollt oder unbeabsichtigt), hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt werden kann.

Ist dies der Fall, trifft die Praxis häufig auf Notare, die einfach die Angaben vom Erben übernehmen und hierüber Auskunft erteilen. Das reicht natürlich nicht. Das OLG Koblenz (2 W 495/13) hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dass eine bloße Wiedergabe der Erbenauskünfte dem Pflichtteilsberechtigten nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft durch den Erben, den das Gesetz bezweckt, bring. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen
Person. Als eigene Ermittlungstätigkeiten eines Notars erscheinen beispielsweise denkbar:

– eigene Ermittlung von Grundbesitz,
– Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch
den Auskunftsverpflichteten,
– Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,
– Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher
oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,
– Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei
Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des
letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten,
anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung
zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender
Anfrage,
– Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden
Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen
Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen
(könnten).

Der Notar soll aber immer unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss in der Urkunde niedergelegt und als eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht werden.


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