Montag, 1. September 2014

Wem stehen Zahlungen aus Rentenversicherung zu?

Viele Versicherungen sind im Umlauf. Manch Rentenversicherung ist sinnvoll. Eine Kombination einer Rentenversicherung, wonach beispielsweise ein Einzahlungsbetrag abzüglich geleisteter Rentenzahlungen im Todesfall ausbezahlt werden soll, wirft die Frage auf, wem solche (Rück-)Zahlungsansprüche zustehen.

Das LG Coburg hatte über die Klage eines durch Testament eingesetzten Erben zu entscheiden, der die Auszahlung von Ansprüchen aus zwei privaten Rentenversicherungen der Erblasserin verlangte.

Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Das LG Coburg (22 O 598/13) hat der Klage des Erben bezüglich der Versicherungsleistungen stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Es habe nicht geklärt werden können, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fänden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trage aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort sei die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, habe der Neffe die Beträge fordern können.

Selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, wäre diese Regelung so auszulegen, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

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