Donnerstag, 25. September 2014

Schenkung oder Darlehen - wer trägt die Beweislast

Der schöne Spruch "Recht haben ist nicht Recht bekommen" steht in engem Zusammenhamg mit den Regeln zur Beweislast, mithin der Frage, wer muss was beweisen.

Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, das Vorliegen der Vorraussetzungen auch beweisen muss. Doch manches Mal, ist es doch anders. Zum Beispiel wenn ein naher Freund oder Familienangehöriger jemandem Geld übergibt. Dies kann ein Darlehen (Rückzahlung (+)) sein oder aber auch Schenkung (Rückzahlung (-)).

Behauptet nun der Zahlende, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe und nach dessen Kündigung kein Rechtsgrund für den Zahlungsempfänger besteht, kann der Zahlungsempfänger einwenden, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung gehandelt habe.

Muss der Zahlungsempfänger nun beweisen, dass eine Schenkung vorlag. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.03.2014 reicht die Behauptung einer Schenkung. Dann muss der Zahlende beweisen, dass keine Schenkung vorlag, was regelmäßig schwierig ist.

Um diesen ganzen Kuddelmuddel zu vermeiden ist zu empfehlen, Vereinbarungen schiftlich und klar festzuhalten.
11. März 2014 – X ZR 150/11

11. März 2014 – X ZR 150/11
11. März 2014 – X ZR 150/11

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