Dienstag, 7. Mai 2013

Badeverbot = Reisemangel? Nicht immer!

Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (oft als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?

Ein Ehepaar buchte für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand Anse Lazio (laut sueddeutsche.de einer der Top-Strände der Welt) verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.

Wegen des Badeverbots verlangte es vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht München (242 C 16069/12).

Das Gericht wies die Klage zurück. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Das Gericht verneinte einen Reisemangel. Das Ehepaar hätte den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter nicht. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.

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