Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es
bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun
sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein,
welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft
übernehmen.
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer
Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich
erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt
nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und
Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das
Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger
Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der
Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks
einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte
geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der
Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in
seinem Haus verhindert war.
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der
Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene
Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht
auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens
aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische
Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte
trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig
nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf
gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw.
geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft
eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen.
Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf
40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass
der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
Donnerstag, 13. Februar 2014
Mittwoch, 12. Februar 2014
Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Montag, 10. Februar 2014
Schenken will gelernt sein
Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!
Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe aus.
Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.
Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.
Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.
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Donnerstag, 5. Dezember 2013
Darf der Enterbte ins Grundbuch schauen?
Wenn er pflichtteilsberechtigt ist gem. § 2303 BGB - ja.
Das OLG Karlsruhe (05.09.2013 – 11 Wx 57/13) entschied, dass einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte.
Das OLG Karlsruhe (05.09.2013 – 11 Wx 57/13) entschied, dass einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte.
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Dienstag, 16. Juli 2013
Rosenliebhaber aufgepasst!
Das Märchen von Dornröschen ist bekannt. Nach einem Stich fällt sie
in einen Schlaf und erst der Kuss eines Prinzen erweckt sie zum neuen
Leben. Im "wahren Leben" geht es (manchmal) anders zu.
Ein verheirateter Mann hatte bei einem Versicherungsunternehmen unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte der Versicherung.
Der Mann verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Mann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.
Die verwitwete Ehefrau begehrte nun Auszahlung der Leistung für den Todesfall von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. die Klage der Witwe ist vom LG Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.
Die Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe (12 U 12/13) Erfolg:
Nach Auffassung des Oberlandesgericht liegt ein Unfall vor. Klassische Fälle für das Merkmal "von außen auf den Körper wirkend" seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff sei zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Die Leistung ist auch nicht aufgrund einer Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine "Haut- oder Schleimhautverletzung", die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein verheirateter Mann hatte bei einem Versicherungsunternehmen unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte der Versicherung.
Der Mann verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Mann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.
Die verwitwete Ehefrau begehrte nun Auszahlung der Leistung für den Todesfall von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. die Klage der Witwe ist vom LG Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.
Die Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe (12 U 12/13) Erfolg:
Nach Auffassung des Oberlandesgericht liegt ein Unfall vor. Klassische Fälle für das Merkmal "von außen auf den Körper wirkend" seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff sei zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Die Leistung ist auch nicht aufgrund einer Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine "Haut- oder Schleimhautverletzung", die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Donnerstag, 6. Juni 2013
Schadensersatz vom Pflegeheim wegen heißem Tee in Thermoskanne
Die Behandlungskosten über 85.000 Euro zahlte zunächst die Krakenkasse, wollte diese anschließend aber vom Heimbetreiber ersetzt haben.
Das OLG Schleswig hat den Heimbetreiber verurteilt, der Krankenkasse die Behandlungskosten i.H.v. mehr als 85.000 Euro zu ersetzen.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Heimbetreiber der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X).
Es liege eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vor, wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen werde, auch dann, wenn die Verletzte selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.
Es sei für das Pflegepersonal vorhersehbar gewesen, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigen könnte, um dann der alten Dame Tee einzuschenken, den sie entweder beim Ansetzen zum Trinken verschütte, oder aber es beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen komme. Eine andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadenverlaufs sei nicht ersichtlich.
Gegenüber Heimbewohnern habe der Betreiber des Heims Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen und ihn treffe darüber hinaus eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben. Es sei voraussehbar gewesen, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der alten Dame dann eingeschenkt werde. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen.
Zwar sei es dem Personal nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen. Denn nach dem Heimgesetz solle die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner gewahrt und gefördert werden. Auch müsse eine Betreuung mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren Aufwand überhaupt realisierbar sein.
Dem Heimbetreiber sei es aber ohne finanziell erheblichen Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes diese Thermoskannen schlicht mitnehme, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.
Der Annahme einer Pflichtverletzung stehe nicht entgegen, dass der Tee beim Herausgehen des Personals aus dem Aufenthaltsraum nicht mehr kochend heiß war. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee vermag schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht unerheblichem Maße auszulösen, mithin bei einer Temperatur die auch nach geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen vorhanden sein könne.
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Dienstag, 4. Juni 2013
Erbfolgeskizze im Testament - alles unwirksam!
Ein Testament kann durch eigenhändig geschrieben Text erstellt werden nach § 2247 BGB. Doch was ist, wenn die gewünschte Erbfolge kompliziert ist und Schaubilder bzw. Skizzen die gewünschte Verteilung in der Testamentsurkunde plastisch aufzeigen? Damit musste sich das OLG Frankfurt/Main auseinandersetzen.
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, eine
nichteheliche Lebensgefährtin und weitere entfernte Verwandte. Er hatte
ein Testament errichtet, in welchem er Textpassagen handschriftlich
niederschrieb und Pfeildiagramme einzeichnete. Die Pfeile in den
Diagrammen sollten die von ihm gewünschte Erbfolge aufzeigen.
Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau einen
Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, slso so, als ob es das Testament nicht gäbe. Die Verwandten widersprachen, waren sie ihrer Meinung nach doch
Erben aufgrund des Testaments.
Das Nachlassgericht stellte nach einem
Sachverständigengutachten fest, dass die Textpassagen vom
Erblasser stammen. Es hielt das Testament somit für wirksam und wies den
Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab.
Dagegen
wehrte sich die Ehefrau.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt sahen das Testament mit den Diagrammen als formunwirksam. Es gilt also gesetzliche Erbfolge, wonach der Ehefrau ein Alleinerbschein auszustellen ist.
Pfeildiagramme in einem Testament, durch welche die Erbfolge dokumentiert werden soll, stellen keine
eigenhändig geschriebeneErklärung dar im Sinne des § 2247 BGB.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Formvorschrift ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Deshalb ist das Schriftformerfordernis eng auszulegen. Das gesamte
Testament ist demnach handschriftlich und in Textform niederzulegen.
Werden Teile des Testaments mit Bildern und Zeichnungen kombiniert,
genügt das der Formvorschrift nicht, was zur Unwirksamkeit des
Testaments führt.
Die Echtheit der "Erklärungen" eines Pfeildiagramms kann nicht belegt werden. So können Pfeile nachträglich (durch Dritte)
hinzugefügt oder verändert werden, ohne dass dies durch ein
grafologisches Gutachten je aufgeklärt werden könnte.
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