Ein Testament kann durch eigenhändig geschrieben Text erstellt werden nach § 2247 BGB. Doch was ist, wenn die gewünschte Erbfolge kompliziert ist und Schaubilder bzw. Skizzen die gewünschte Verteilung in der Testamentsurkunde plastisch aufzeigen? Damit musste sich das OLG Frankfurt/Main auseinandersetzen.
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, eine
nichteheliche Lebensgefährtin und weitere entfernte Verwandte. Er hatte
ein Testament errichtet, in welchem er Textpassagen handschriftlich
niederschrieb und Pfeildiagramme einzeichnete. Die Pfeile in den
Diagrammen sollten die von ihm gewünschte Erbfolge aufzeigen.
Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau einen
Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, slso so, als ob es das Testament nicht gäbe. Die Verwandten widersprachen, waren sie ihrer Meinung nach doch
Erben aufgrund des Testaments.
Das Nachlassgericht stellte nach einem
Sachverständigengutachten fest, dass die Textpassagen vom
Erblasser stammen. Es hielt das Testament somit für wirksam und wies den
Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab.
Dagegen
wehrte sich die Ehefrau.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt sahen das Testament mit den Diagrammen als formunwirksam. Es gilt also gesetzliche Erbfolge, wonach der Ehefrau ein Alleinerbschein auszustellen ist.
Pfeildiagramme in einem Testament, durch welche die Erbfolge dokumentiert werden soll, stellen keine
eigenhändig geschriebeneErklärung dar im Sinne des § 2247 BGB.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Formvorschrift ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Deshalb ist das Schriftformerfordernis eng auszulegen. Das gesamte
Testament ist demnach handschriftlich und in Textform niederzulegen.
Werden Teile des Testaments mit Bildern und Zeichnungen kombiniert,
genügt das der Formvorschrift nicht, was zur Unwirksamkeit des
Testaments führt.
Die Echtheit der "Erklärungen" eines Pfeildiagramms kann nicht belegt werden. So können Pfeile nachträglich (durch Dritte)
hinzugefügt oder verändert werden, ohne dass dies durch ein
grafologisches Gutachten je aufgeklärt werden könnte.
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