Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (oft als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?
Ein Ehepaar buchte für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der
Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen
Strand Anse Lazio (laut sueddeutsche.de einer der Top-Strände der Welt) verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für
einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch
noch, als das Ehepaar anreiste.
Wegen des Badeverbots verlangte es vom
Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück.
Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem
Amtsgericht München (242 C 16069/12).
Das Gericht wies die Klage zurück. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein
Minderungsanspruch zu. Das Gericht verneinte einen Reisemangel. Das Ehepaar
hätte den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine
Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu
ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter nicht. Ein Badeverbot stelle
daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche
Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
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