Eine ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem
Tod von dem ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin betreut. Die
Geschäftsführerin selbst hatte die Erblasserin anlässlich eines
Krankenhausaufenthaltes kennengelernt, diese ab dann regelmäßig besucht,
gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr
zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die
Erblasserin mit der Geschäftsführerin einen notariellen Erbvertrag, mit
dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod der
Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin auf der Grundlage des
Erbvertrages einen Erbschein, der ihr vom Nachlassgericht erteilt wurde.
Der Wert des Nachlasses betrug rund 100.000 Euro.
Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein
Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das
Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs und Pflegeleistungen
(HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als
unrichtig wieder ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der
Geschäftsführerin.
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Geschäftsführerin
nicht Alleinerbin geworden, da der Erbvertrag wegen Verstoßes gegen § 7
HGBP unwirksam ist. Die Vorschrift untersage es der Leitung und den
Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von
Betreuungs und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld
oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder
gewähren zu lassen. Anders als die Vorgängernorm (§ 14 Heimgesetz)
erstrecke sich § 7 HGPB nunmehr ausdrücklich auch auf ambulante
Betreuungs und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung. Die Regelung solle
verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und
pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werde und
diene auch dazu, ihre Testierfreiheit zu sichern. Bei einer
Erbeinsetzung wie hier liege ein Verstoß allerdings nur dann vor, wenn
die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus
dem Pflegevertrag erfolge. Hierfür bestehe eine gesetzliche Vermutung,
die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen
Beweis habe die Geschäftsführerin jedoch nicht erbringen können. Zwar
sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen ihr und der
Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung
hinausgehende Bindung vorgelegen habe. Es könne aber nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang
zwischen dem Erbvertrag und den Pflegeleistungen bestanden habe. Eine
eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher
Beziehung sei nicht erkennbar und dürfte in der vorliegenden
Konstellation praktisch auch nicht möglich sein. Gerade in Fällen
unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die
Zusammenhänge der Zuwendung offen blieben, müsse das Verbot im Interesse
des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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