Wenn er pflichtteilsberechtigt ist gem. § 2303 BGB - ja.
Das OLG Karlsruhe (05.09.2013 – 11 Wx 57/13) entschied, dass einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
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Donnerstag, 5. Dezember 2013
Darf der Enterbte ins Grundbuch schauen?
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