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Mittwoch, 12. Februar 2014

Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Begründung führte die Krankenkasse  an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.

Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.

Dienstag, 10. Juli 2012

kein Geld trotz Lebensversicherung

Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.

Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.

Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.