Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte
die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der
betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die
Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der
Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG
aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es
sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es
fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur
Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht
darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen
Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid
aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine
Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete
Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
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Mittwoch, 12. Februar 2014
Dienstag, 10. Juli 2012
kein Geld trotz Lebensversicherung
Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.
Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.
Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.
Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.
Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.
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