Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!
Zwei Brüder beerbten die
verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe
aus.
Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und
erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach
dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin
wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im
Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.
Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem
Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief
eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den
Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.
Der Beklagte
brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt.
Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das
Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter
nutzen wollen.
Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht
miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung
berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement
widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass
es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner
Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas
Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei
anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte
zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können.
Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug
uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich
nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre
dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben
worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel
benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine
Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die
Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch,
dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für
ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner
Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder
herauszugeben.