Diese Frage hat nun der Bundesfinzhof mit Urteil vom 3.6.2014 (II R 45/12) entschieden.
Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt hiernach nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von
Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer
als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten
erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
Die von Todes
wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem
Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
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