Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (oft als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?
Ein Ehepaar buchte für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der
Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen
Strand Anse Lazio (laut sueddeutsche.de einer der Top-Strände der Welt) verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für
einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch
noch, als das Ehepaar anreiste.
Wegen des Badeverbots verlangte es vom
Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück.
Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem
Amtsgericht München (242 C 16069/12).
Das Gericht wies die Klage zurück. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein
Minderungsanspruch zu. Das Gericht verneinte einen Reisemangel. Das Ehepaar
hätte den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine
Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu
ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter nicht. Ein Badeverbot stelle
daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche
Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
Dienstag, 7. Mai 2013
Badeverbot = Reisemangel? Nicht immer!
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Dienstag, 9. April 2013
Vorsicht bei Berliner Testamenten
Da meint man, dass man mit einem Testament alles richtig regelt und am Ende kommt doch etwas anderes heraus. Der nachstehende Sachverhalt zeigt, welcher Nachteil aus einem Berliner Testament erwachsen kann, wenn nicht alles bedacht wird.
Ein Ehepaar aus Essen hatte sich in im Jahre 1979 und 1995 errichteten Berliner Testamenten wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars ist seit ihrer Geburt schwer behindert, lebt in einer Behinderteneinrichtung und steht im Leistungsbezug des klagenden Landschaftsverbandes. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Nach diesen "unschönen" Erfahrungen errichtete die überlebende Mutter 1998 ein notarielles Testament, in welchem sie alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft anordnete, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sog. Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Doch wenig überraschend verlangte dieser nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010, wiederum aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter, von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Vor Gericht scheiteren die Schwestern, der Sozialleistungsträger gewann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (I-10 U 71/12) greift die Pflichtteilsstrafklausel aus den Berliner Testamenten der Eltern (1979 und 1995) auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht und nicht das behinderte Kind selbst den Pflichtteil nach dem Tode des Erstverstrebenden verlangt hat. Diesen Testamenten sei nicht zu entnehmen, dass die für den Schlusserbfall angeordnete Miterbenstellung der behinderten Tochter dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sein sollte. Zu Lebzeiten beider Eltern sei kein sog. Behindertentestament errichtet worden.
Die behinderte Tochter sei deswegen infolge des Pflichtteilsverlangens des Sozialleistungsträgers beim Tode des Vaters wirksam enterbt worden.
Hieran hätten die Regelungen des Folgetestaments aus dem Jahre 1998 nichts ändern können. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters an die entgegenstehenden Verfügungen aus den gemeinschaftlichen Testamenten gebunden gewesen und habe nicht mehr anderweitig verfügen können.
Ärgerlich für die Hinterbliebenen, womöglich aber auch für anwaltliche Berater bzw. den Notar.
Ein Ehepaar aus Essen hatte sich in im Jahre 1979 und 1995 errichteten Berliner Testamenten wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars ist seit ihrer Geburt schwer behindert, lebt in einer Behinderteneinrichtung und steht im Leistungsbezug des klagenden Landschaftsverbandes. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Nach diesen "unschönen" Erfahrungen errichtete die überlebende Mutter 1998 ein notarielles Testament, in welchem sie alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft anordnete, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sog. Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Doch wenig überraschend verlangte dieser nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010, wiederum aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter, von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Vor Gericht scheiteren die Schwestern, der Sozialleistungsträger gewann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (I-10 U 71/12) greift die Pflichtteilsstrafklausel aus den Berliner Testamenten der Eltern (1979 und 1995) auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht und nicht das behinderte Kind selbst den Pflichtteil nach dem Tode des Erstverstrebenden verlangt hat. Diesen Testamenten sei nicht zu entnehmen, dass die für den Schlusserbfall angeordnete Miterbenstellung der behinderten Tochter dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sein sollte. Zu Lebzeiten beider Eltern sei kein sog. Behindertentestament errichtet worden.
Die behinderte Tochter sei deswegen infolge des Pflichtteilsverlangens des Sozialleistungsträgers beim Tode des Vaters wirksam enterbt worden.
Hieran hätten die Regelungen des Folgetestaments aus dem Jahre 1998 nichts ändern können. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters an die entgegenstehenden Verfügungen aus den gemeinschaftlichen Testamenten gebunden gewesen und habe nicht mehr anderweitig verfügen können.
Ärgerlich für die Hinterbliebenen, womöglich aber auch für anwaltliche Berater bzw. den Notar.
Montag, 4. Februar 2013
teures Probetraining im Fitnessstudio
Eine Münchnerin wird aufmerksam auf eine Werbeanzeige. Was wird angeboten - ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio.
Sie begab sich zum Fitnesstudio. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst danach betrat sie die übrigenRäume des Studios und schlief eine Nacht über ihre Entscheidung. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag.
Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung - zum Ende der Vertragslaufzeit. Es erhob eine Forderung über den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau zahlte nicht und meinte, dass ihr ein Widerrufsrecht zustünde.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Fitnessstudio Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen.Es sei auch nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen.
Sie begab sich zum Fitnesstudio. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst danach betrat sie die übrigenRäume des Studios und schlief eine Nacht über ihre Entscheidung. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag.
Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung - zum Ende der Vertragslaufzeit. Es erhob eine Forderung über den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau zahlte nicht und meinte, dass ihr ein Widerrufsrecht zustünde.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Fitnessstudio Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen.Es sei auch nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen.
Donnerstag, 24. Januar 2013
Haftung des Erben für Forderungen aus Miete
Nach dem Tod eines Mieters haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach § 564 BGB. Offen ist jedoch, ob Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit Ihrem Privatvermögen haften, wenn das Erbvermögen nicht ausreicht, die Forderungen zu decken. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.
Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.
Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.
Donnerstag, 25. Oktober 2012
Witwenrente nach einer Woche Ehe
Heiratet ein Paar - nach einer Scheidung erneut - und verstirbt ein Ehepartner 1 Woche nach der (2.) Eheschließung, kann der überlebenden Witwe ein Anspruch auf Witwenrente zustehen.
Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeigt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.
Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeigt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.
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Montag, 30. Juli 2012
Der "Schatz" ist kein Schatz
Ein Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses entdeckt im Rahmen von Renovierungsarbei nach Erwerb des Hauses in 2008 beim Abriss des Kachelofens zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.
Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.
Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.
Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.
Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.
Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.
Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Dienstag, 10. Juli 2012
kein Geld trotz Lebensversicherung
Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.
Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.
Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.
Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.
Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.
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