Eine Münchnerin wird aufmerksam auf eine Werbeanzeige. Was wird angeboten - ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio.
Sie begab sich zum Fitnesstudio. Noch vor dem Training
unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von
zwölf Monaten. Erst danach betrat sie die übrigenRäume des Studios und schlief eine Nacht über ihre Entscheidung. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag.
Das
Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung - zum Ende der Vertragslaufzeit. Es erhob eine Forderung über den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau
zahlte nicht und meinte, dass ihr ein Widerrufsrecht zustünde.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Fitnessstudio Recht. Es hätten weder ein
Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine
Freizeitveranstaltung gewesen.Es sei auch nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem
Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf
Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer
Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen.
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