Wenn er pflichtteilsberechtigt ist gem. § 2303 BGB - ja.
Das OLG Karlsruhe (05.09.2013 – 11 Wx 57/13) entschied, dass einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte.
Wie gestaltet sich der Übergang in die Rente? Was muss in einer Vorsorgevollmacht stehen? Ist die testamentarische Regelung sinnvoll? Wie setze ich meine Recht auf Reisen durch? Viele neuen Fragen stellen sich - hier erscheinen Anekdoten, Hinweise und Tipps.
Donnerstag, 5. Dezember 2013
Darf der Enterbte ins Grundbuch schauen?
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Dienstag, 16. Juli 2013
Rosenliebhaber aufgepasst!
Das Märchen von Dornröschen ist bekannt. Nach einem Stich fällt sie
in einen Schlaf und erst der Kuss eines Prinzen erweckt sie zum neuen
Leben. Im "wahren Leben" geht es (manchmal) anders zu.
Ein verheirateter Mann hatte bei einem Versicherungsunternehmen unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte der Versicherung.
Der Mann verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Mann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.
Die verwitwete Ehefrau begehrte nun Auszahlung der Leistung für den Todesfall von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. die Klage der Witwe ist vom LG Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.
Die Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe (12 U 12/13) Erfolg:
Nach Auffassung des Oberlandesgericht liegt ein Unfall vor. Klassische Fälle für das Merkmal "von außen auf den Körper wirkend" seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff sei zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Die Leistung ist auch nicht aufgrund einer Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine "Haut- oder Schleimhautverletzung", die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein verheirateter Mann hatte bei einem Versicherungsunternehmen unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte der Versicherung.
Der Mann verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Mann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.
Die verwitwete Ehefrau begehrte nun Auszahlung der Leistung für den Todesfall von der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. die Klage der Witwe ist vom LG Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.
Die Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe (12 U 12/13) Erfolg:
Nach Auffassung des Oberlandesgericht liegt ein Unfall vor. Klassische Fälle für das Merkmal "von außen auf den Körper wirkend" seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff sei zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Die Leistung ist auch nicht aufgrund einer Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine "Haut- oder Schleimhautverletzung", die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Donnerstag, 6. Juni 2013
Schadensersatz vom Pflegeheim wegen heißem Tee in Thermoskanne
Die Behandlungskosten über 85.000 Euro zahlte zunächst die Krakenkasse, wollte diese anschließend aber vom Heimbetreiber ersetzt haben.
Das OLG Schleswig hat den Heimbetreiber verurteilt, der Krankenkasse die Behandlungskosten i.H.v. mehr als 85.000 Euro zu ersetzen.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Heimbetreiber der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X).
Es liege eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals vor, wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen werde, auch dann, wenn die Verletzte selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht die Möglichkeit hatte, die auf der Fensterbank abgestellten Thermoskannen zu erreichen.
Es sei für das Pflegepersonal vorhersehbar gewesen, dass sich ein in diesem Aufenthaltsraum befindlicher anderer Bewohner einer Thermoskanne bemächtigen könnte, um dann der alten Dame Tee einzuschenken, den sie entweder beim Ansetzen zum Trinken verschütte, oder aber es beim Verschütten durch diesen weiteren Bewohner zu erheblichen Verbrühungen komme. Eine andere ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Schadenverlaufs sei nicht ersichtlich.
Gegenüber Heimbewohnern habe der Betreiber des Heims Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen und ihn treffe darüber hinaus eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben. Es sei voraussehbar gewesen, dass eine der Thermoskannen ergriffen und der alten Dame dann eingeschenkt werde. Das Personal hätte dies bei Anwesenheit im Raum verhindern können und im Rahmen der Aufsichtspflicht auch müssen.
Zwar sei es dem Personal nicht abzuverlangen, ständige Aufsicht zu führen. Denn nach dem Heimgesetz solle die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner gewahrt und gefördert werden. Auch müsse eine Betreuung mit einem vernünftigen und finanziell tragbaren Aufwand überhaupt realisierbar sein.
Dem Heimbetreiber sei es aber ohne finanziell erheblichen Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes diese Thermoskannen schlicht mitnehme, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Heimbewohnerin ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.
Der Annahme einer Pflichtverletzung stehe nicht entgegen, dass der Tee beim Herausgehen des Personals aus dem Aufenthaltsraum nicht mehr kochend heiß war. Denn auch nicht mehr kochend heißer Tee vermag schon ab einer Temperatur von etwa 60 Grad Verbrühungen in nicht unerheblichem Maße auszulösen, mithin bei einer Temperatur die auch nach geraumer Zeit nach dem Einschenken kochend heißen Tees in Thermoskannen vorhanden sein könne.
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Dienstag, 4. Juni 2013
Erbfolgeskizze im Testament - alles unwirksam!
Ein Testament kann durch eigenhändig geschrieben Text erstellt werden nach § 2247 BGB. Doch was ist, wenn die gewünschte Erbfolge kompliziert ist und Schaubilder bzw. Skizzen die gewünschte Verteilung in der Testamentsurkunde plastisch aufzeigen? Damit musste sich das OLG Frankfurt/Main auseinandersetzen.
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, eine
nichteheliche Lebensgefährtin und weitere entfernte Verwandte. Er hatte
ein Testament errichtet, in welchem er Textpassagen handschriftlich
niederschrieb und Pfeildiagramme einzeichnete. Die Pfeile in den
Diagrammen sollten die von ihm gewünschte Erbfolge aufzeigen.
Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau einen
Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, slso so, als ob es das Testament nicht gäbe. Die Verwandten widersprachen, waren sie ihrer Meinung nach doch
Erben aufgrund des Testaments.
Das Nachlassgericht stellte nach einem
Sachverständigengutachten fest, dass die Textpassagen vom
Erblasser stammen. Es hielt das Testament somit für wirksam und wies den
Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab.
Dagegen
wehrte sich die Ehefrau.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt sahen das Testament mit den Diagrammen als formunwirksam. Es gilt also gesetzliche Erbfolge, wonach der Ehefrau ein Alleinerbschein auszustellen ist.
Pfeildiagramme in einem Testament, durch welche die Erbfolge dokumentiert werden soll, stellen keine
eigenhändig geschriebeneErklärung dar im Sinne des § 2247 BGB.
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Formvorschrift ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Deshalb ist das Schriftformerfordernis eng auszulegen. Das gesamte
Testament ist demnach handschriftlich und in Textform niederzulegen.
Werden Teile des Testaments mit Bildern und Zeichnungen kombiniert,
genügt das der Formvorschrift nicht, was zur Unwirksamkeit des
Testaments führt.
Die Echtheit der "Erklärungen" eines Pfeildiagramms kann nicht belegt werden. So können Pfeile nachträglich (durch Dritte)
hinzugefügt oder verändert werden, ohne dass dies durch ein
grafologisches Gutachten je aufgeklärt werden könnte.
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Dienstag, 7. Mai 2013
Badeverbot = Reisemangel? Nicht immer!
Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (oft als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?
Ein Ehepaar buchte für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand Anse Lazio (laut sueddeutsche.de einer der Top-Strände der Welt) verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.
Wegen des Badeverbots verlangte es vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht München (242 C 16069/12).
Das Gericht wies die Klage zurück. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Das Gericht verneinte einen Reisemangel. Das Ehepaar hätte den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter nicht. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
Ein Ehepaar buchte für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand Anse Lazio (laut sueddeutsche.de einer der Top-Strände der Welt) verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.
Wegen des Badeverbots verlangte es vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht München (242 C 16069/12).
Das Gericht wies die Klage zurück. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Das Gericht verneinte einen Reisemangel. Das Ehepaar hätte den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, treffe den Reiseveranstalter nicht. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
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Dienstag, 9. April 2013
Vorsicht bei Berliner Testamenten
Da meint man, dass man mit einem Testament alles richtig regelt und am Ende kommt doch etwas anderes heraus. Der nachstehende Sachverhalt zeigt, welcher Nachteil aus einem Berliner Testament erwachsen kann, wenn nicht alles bedacht wird.
Ein Ehepaar aus Essen hatte sich in im Jahre 1979 und 1995 errichteten Berliner Testamenten wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars ist seit ihrer Geburt schwer behindert, lebt in einer Behinderteneinrichtung und steht im Leistungsbezug des klagenden Landschaftsverbandes. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Nach diesen "unschönen" Erfahrungen errichtete die überlebende Mutter 1998 ein notarielles Testament, in welchem sie alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft anordnete, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sog. Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Doch wenig überraschend verlangte dieser nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010, wiederum aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter, von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Vor Gericht scheiteren die Schwestern, der Sozialleistungsträger gewann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (I-10 U 71/12) greift die Pflichtteilsstrafklausel aus den Berliner Testamenten der Eltern (1979 und 1995) auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht und nicht das behinderte Kind selbst den Pflichtteil nach dem Tode des Erstverstrebenden verlangt hat. Diesen Testamenten sei nicht zu entnehmen, dass die für den Schlusserbfall angeordnete Miterbenstellung der behinderten Tochter dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sein sollte. Zu Lebzeiten beider Eltern sei kein sog. Behindertentestament errichtet worden.
Die behinderte Tochter sei deswegen infolge des Pflichtteilsverlangens des Sozialleistungsträgers beim Tode des Vaters wirksam enterbt worden.
Hieran hätten die Regelungen des Folgetestaments aus dem Jahre 1998 nichts ändern können. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters an die entgegenstehenden Verfügungen aus den gemeinschaftlichen Testamenten gebunden gewesen und habe nicht mehr anderweitig verfügen können.
Ärgerlich für die Hinterbliebenen, womöglich aber auch für anwaltliche Berater bzw. den Notar.
Ein Ehepaar aus Essen hatte sich in im Jahre 1979 und 1995 errichteten Berliner Testamenten wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars ist seit ihrer Geburt schwer behindert, lebt in einer Behinderteneinrichtung und steht im Leistungsbezug des klagenden Landschaftsverbandes. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend.
Nach diesen "unschönen" Erfahrungen errichtete die überlebende Mutter 1998 ein notarielles Testament, in welchem sie alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzte und bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft anordnete, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sog. Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Doch wenig überraschend verlangte dieser nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010, wiederum aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter, von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Vor Gericht scheiteren die Schwestern, der Sozialleistungsträger gewann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (I-10 U 71/12) greift die Pflichtteilsstrafklausel aus den Berliner Testamenten der Eltern (1979 und 1995) auch dann ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht und nicht das behinderte Kind selbst den Pflichtteil nach dem Tode des Erstverstrebenden verlangt hat. Diesen Testamenten sei nicht zu entnehmen, dass die für den Schlusserbfall angeordnete Miterbenstellung der behinderten Tochter dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sein sollte. Zu Lebzeiten beider Eltern sei kein sog. Behindertentestament errichtet worden.
Die behinderte Tochter sei deswegen infolge des Pflichtteilsverlangens des Sozialleistungsträgers beim Tode des Vaters wirksam enterbt worden.
Hieran hätten die Regelungen des Folgetestaments aus dem Jahre 1998 nichts ändern können. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters an die entgegenstehenden Verfügungen aus den gemeinschaftlichen Testamenten gebunden gewesen und habe nicht mehr anderweitig verfügen können.
Ärgerlich für die Hinterbliebenen, womöglich aber auch für anwaltliche Berater bzw. den Notar.
Montag, 4. Februar 2013
teures Probetraining im Fitnessstudio
Eine Münchnerin wird aufmerksam auf eine Werbeanzeige. Was wird angeboten - ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio.
Sie begab sich zum Fitnesstudio. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst danach betrat sie die übrigenRäume des Studios und schlief eine Nacht über ihre Entscheidung. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag.
Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung - zum Ende der Vertragslaufzeit. Es erhob eine Forderung über den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau zahlte nicht und meinte, dass ihr ein Widerrufsrecht zustünde.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Fitnessstudio Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen.Es sei auch nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen.
Sie begab sich zum Fitnesstudio. Noch vor dem Training unterzeichnete sie einen Mitgliedschaftsvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten. Erst danach betrat sie die übrigenRäume des Studios und schlief eine Nacht über ihre Entscheidung. Am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag.
Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung - zum Ende der Vertragslaufzeit. Es erhob eine Forderung über den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Frau zahlte nicht und meinte, dass ihr ein Widerrufsrecht zustünde.
Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht (AG) nicht und gab dem klagenden Fitnessstudio Recht. Es hätten weder ein Haustürgeschäft vorgelegen, noch sei die Werbeaktion des Studios eine Freizeitveranstaltung gewesen.Es sei auch nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch einer Täuschung auszugehen.
Donnerstag, 24. Januar 2013
Haftung des Erben für Forderungen aus Miete
Nach dem Tod eines Mieters haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach § 564 BGB. Offen ist jedoch, ob Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit Ihrem Privatvermögen haften, wenn das Erbvermögen nicht ausreicht, die Forderungen zu decken. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.
Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.
Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.
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