Donnerstag, 24. Januar 2013

Haftung des Erben für Forderungen aus Miete

Nach dem Tod eines Mieters haben Erben ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten nach § 564 BGB. Offen ist jedoch, ob Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis auch mit Ihrem Privatvermögen haften, wenn das Erbvermögen nicht ausreicht, die Forderungen zu decken. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.

Ein Mieter einer Wohnung in Nürnberg starb am 08.10.2008. Der Vermieter macht gegen die Erbin Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die Erbin erhob Revision - erfolgreich. Der BGH (VIII ZR 68/12) entschied, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lase sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

Da die Klage des Vermieters nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Erbin jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.

Donnerstag, 25. Oktober 2012

Witwenrente nach einer Woche Ehe

Heiratet ein Paar - nach einer Scheidung erneut - und verstirbt ein Ehepartner 1 Woche nach der (2.) Eheschließung, kann der überlebenden Witwe ein Anspruch auf Witwenrente zustehen.

Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeigt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.

Montag, 30. Juli 2012

Der "Schatz" ist kein Schatz

Ein Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses entdeckt im Rahmen von Renovierungsarbei nach Erwerb des Hauses in 2008 beim Abriss des Kachelofens zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.

Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.

Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.

Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.

Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!

Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Dienstag, 10. Juli 2012

kein Geld trotz Lebensversicherung

Im Jahr gibt es ca. 3.000 Nachlassinsolvenzen in Deutschland. Das betrifft die Fälle, in denen ein verschuldeter Erbe verstirbt. Die eingesetzten Erben sehen nicht von einer etwaig erhofften Erbmasse. Hoffnung keimt bei vielen auf, wenn Sie die Unterlagen einer Lebensversicherung finden. Ist in dieser eine bezugsberechtigte Person benannt, kann diese sich freuen, denn in aller Regel fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass, sondern die bezugsberechtigte Person erhält sie direkt von der Versicherung. Doch manche freuen sich zu früh - wie Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de ausführt.

Ist ein Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherungsgesellschaft sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die bezugsberechtigte Person weiter überwiesen. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungssumme anfechten. Damit erhält die bezugsberechtigte Person nichts, während die Gläubiger und oft auch der Insolvenzverwaler hiervon profitieren.

Vermeiden lässt sich dies bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes im Lebensversicherungsvertrag. Hierauf sollte bei Abschluß einer Lebensversicherung geachtet werden.

Donnerstag, 28. Juni 2012

Änderung von Verjährungsfristen im Erbrecht

Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Ansprüche verjähren und zwar früher, als bislang angenommen.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Hiernach gilt folgendes:

- Die bisherige dreißigjährige Verjährungsfrist wird weitestgehend an die allgemeinen Verjährungsfristen gem. §§ 194 ff BGB angepasst, mithin im Regelfall an die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

- Ausnahmen bilden die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB genannten Ansprüche. Hier bleibt es bei der alten dreißigjährigen Verjährung.

- Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, sondern - mit Übergangsregelungen - auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Es ist im Regelfall ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt, vgl. Art. 229 § 23 EGBGB).

Bei Unklarheiten sollten Betroffene die Rechtslage bei fachlich versierten Anwälten prüfen lassen.

Montag, 18. Juni 2012

Notar muss auf Kosten hinweisen

Wird ein Notar zur Beratung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments aufgesucht, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein solches Testament auch ohne Auslösung von Kosten von den Bürgern selbst handschriftlich errichtet werden kann, so dass OLG Naumburg (Beschluss vom 2. 1. 2012 - 2 Wx 37/10).

Ein Ehepaar suchten einen Notar zur Beratung in einer Erbangelegenheit auf. Neben der Beratung wies der Notar auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung der eigenen Erbfolge hin. Über die anfallenden Kosten für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments wurde nicht gesprochen.

Die Eheleute beauftragten den Notar mit der Errichtung eines Testamentsentwurfs und der (späteren) Testamentsbeurkundung.

Aus einem Gegenstandswert von 162.000 Euro rechnete der Notar seine Gebühren ab. Die Eheleute beanstandeten die Kostenrechnung, weil der Notar für sie unerwartet hohe Kosten durch eine fehlerhafte Beratung verursacht habe.

Ein Notar muss sich am Pflichtenmaßstab des § 24 BNotO messen lassen. Da er auf die Errichtungsmöglichkeit eines Testaments hinweist, wird er „betreuend” gemäß der Norm tätig. Dabei obliegt ihm die Pflicht, darauf zu verweisen, dass das gemeinschaftliche Testament wahlweise durch notarielle Beurkundung oder ohne notarielle Mitwirkung durch eigenhändiges Verfassen hätte wirksam errichtet werden können. Er muss zwar nicht grundsätzlich ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit belehren, weil vorausgesetzt wird, dass jedem Bürger bewusst ist oder sein muss, dass die Amtstätigkeit kostenpflichtig ist. Je größer jedoch die Kostenunterschiede bei eventuellen Handlungsalternativen sind, desto eher obliegt dem Notar die Pflicht zum Hinweis auf die möglicherweise kostengünstigere, gleich wirksame Handlungsalternative des Ratsuchenden. Vor allem wenn der Notar keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich der ratsuchende Bürger der alternativen Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist, muss er auf diese von sich aus hinweisen.

Donnerstag, 31. Mai 2012

Erbvermögen steigt

57 Prozent der Deutschen haben sich schon damit beschäftigt, etwas zu vererben. Und in zwei von drei Fällen sollen Immobilien im Nachlass enthalten sein. Künftig hat schon mehr als jede fünfte Erbschaft einen Wert von 100.000 Euro und mehr.

Die Ergebnisse der Postbankstudie (Presseinformation vom 31.05.2012) zeigen, dass wesentliche Vermögenswerte im Raum stehen können. Sinnvoll erscheint vor diesem Hintergrund eine frühzeitige Einschaltung von Fachleuten um die Vorsorge zu planen bzw. Rechte durchzusetzen.

Dies ist umso dringlicher, als die Studie auch festhält, dass bereits jeder Achte sein Testament schon mindestens einmal geändert hat und es in 17 Prozent der Fälle zum Streit kam.