Montag, 1. September 2014

Wem stehen Zahlungen aus Rentenversicherung zu?

Viele Versicherungen sind im Umlauf. Manch Rentenversicherung ist sinnvoll. Eine Kombination einer Rentenversicherung, wonach beispielsweise ein Einzahlungsbetrag abzüglich geleisteter Rentenzahlungen im Todesfall ausbezahlt werden soll, wirft die Frage auf, wem solche (Rück-)Zahlungsansprüche zustehen.

Das LG Coburg hatte über die Klage eines durch Testament eingesetzten Erben zu entscheiden, der die Auszahlung von Ansprüchen aus zwei privaten Rentenversicherungen der Erblasserin verlangte.

Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen – den Kläger – als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Das LG Coburg (22 O 598/13) hat der Klage des Erben bezüglich der Versicherungsleistungen stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Es habe nicht geklärt werden können, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fänden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trage aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort sei die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, habe der Neffe die Beträge fordern können.

Selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, wäre diese Regelung so auszulegen, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Montag, 18. August 2014

Wird erben in Europa leichter?

Das Erbrecht ist schon eine komplexe Rechtsmaterie. Selbst das nationale deutsche Recht wird kaum vom Rechtslaien durchschaut. Komplizierter ist es, wenn Vermögen in anderen euopäischen Länder der EU betroffen. Dies soll einfacher werden mit der EU-ErbV.

Welche grundlegenden Änderungen damit verbunden sind und warum man sie heute schon kennen sollte, obwohl sie erst auf Todesfälle ab dem 17.08.2015 Geltung beansprucht, zeigt instruktiv der Artikel des Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz auf lto.de.

Donnerstag, 14. August 2014

Wohnrecht ist nicht steuerberfreit

Nach 13 ErbStG ist der Erwerb eines Familienheimes im Wege eines Erbfalles steuerbefreit. Es unterfällt nicht der Erbschaftssteuer. Gilt dies auch, wenn ein überlebender Ehegatte (lediglich) ein dinglich gesichertes Wohnrecht erhält?

Diese Frage hat nun der Bundesfinzhof mit Urteil vom 3.6.2014 (II R 45/12) entschieden.

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt hiernach nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. 

Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Donnerstag, 12. Juni 2014

Abschlagsfreie Rente für Selbständige ab 63 - das geht

Meist kümmern sich Selbständige selbst um Ihre Altersvorsorge - mal mehr, mal weniger. Das die Änderungen in der gesetzlichen Rentensicherung auch für Selbständige zu einer abschlagsfreien Rente mit 63 führen können, ist da bei sicherlich nicht allen bekannt.

Was hierbei zu beachten ist bzw. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, zeigt ein Artikel auf geldtipps.de.


Freitag, 6. Juni 2014

Vorsorgevollmacht - worauf ist zu achten

In juristischen Fachzeitschriften finden sich einschlägige Urrteile und Aufsätze zu Vorsorgevollmachten. Doch nicht jeder hat hierauf ohne weiteres Zugriff. Prof. a.D. Zimmermann hat in der NJW 2014, Seite 1573 eine Übersicht über Bedenkenswertes zur Vorsorgevollmacht mitgeteilt.

Wichtige Hinweise aus meiner subjektiven Sicht sind dabei folgende:

- Vorteile einer Vorsorgevollmacht (z.B. schnelles Handeln, Kostenersparnis) sind mit den Nachteilen abzuwägen (Mißbrauchsgefahr, weniger Kontrolle)
- Vorsehung von Ersatzbevollmächtigten (falls der eigentliche Vertreter ausfällt)
- Regelung zur Geltungsdauer notwendig (Beginn und Ende) ebenso zum Umfang (z.B. Kreditaufnahme?)
- eine Unterschriftsbeglaubigung schafft höhere Legitimtät (billiger durch örtliche Betreuungsbehörde als über Notar)

Natürlich gibt es noch eine ganze Reihe mehr zu beachten und zu bedenken. Jeder sollte für sich überlegen, ob er eine Vorsorgevollmacht "individuell maßgeschneidert" oder "von der Stange" haben möchte. 

Montag, 7. April 2014

Kündigung des Fitnessstudiovertrages


Am 31.05.2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag bei einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals.

Am 12.04.2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12.04.2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Sie legte am 18.04.2011 ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen angegeben.

Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die restlichen Beiträge. Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste. Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe zur Verfügung.

Das AG München (Urteil vom 12.6.13, AZ 113 C 27180/11) hat die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die außerordentliche Kündigung des Vertrags wirksam. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liege vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Das Amtsgericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 03.08.2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.

Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der Beklagten im Fitnessstudio für nicht sinnvoll und hat dies der Beklagten attestiert. Das Amtsgericht führt aus, dass es einem Patienten nicht zuzumuten ist, erst ein Gutachten einzuholen, ob der Rat des Arztes auch zutreffend ist, vielmehr dürfe der Patient dem Rat seines Arztes vertrauen.

Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen  lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Montag, 31. März 2014

Wideruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Wann darf eine Schenkung widerrufen werden? Das ist immer wieder mal umstritten. Nun hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit zu einer Antwort.

Die Erben der vormaligen Klägerin verlangen von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.

Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH (X ZR 94/12) hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden.