Donnerstag, 12. Juni 2014

Abschlagsfreie Rente für Selbständige ab 63 - das geht

Meist kümmern sich Selbständige selbst um Ihre Altersvorsorge - mal mehr, mal weniger. Das die Änderungen in der gesetzlichen Rentensicherung auch für Selbständige zu einer abschlagsfreien Rente mit 63 führen können, ist da bei sicherlich nicht allen bekannt.

Was hierbei zu beachten ist bzw. welche Voraussetzungen vorliegen müssen, zeigt ein Artikel auf geldtipps.de.


Freitag, 6. Juni 2014

Vorsorgevollmacht - worauf ist zu achten

In juristischen Fachzeitschriften finden sich einschlägige Urrteile und Aufsätze zu Vorsorgevollmachten. Doch nicht jeder hat hierauf ohne weiteres Zugriff. Prof. a.D. Zimmermann hat in der NJW 2014, Seite 1573 eine Übersicht über Bedenkenswertes zur Vorsorgevollmacht mitgeteilt.

Wichtige Hinweise aus meiner subjektiven Sicht sind dabei folgende:

- Vorteile einer Vorsorgevollmacht (z.B. schnelles Handeln, Kostenersparnis) sind mit den Nachteilen abzuwägen (Mißbrauchsgefahr, weniger Kontrolle)
- Vorsehung von Ersatzbevollmächtigten (falls der eigentliche Vertreter ausfällt)
- Regelung zur Geltungsdauer notwendig (Beginn und Ende) ebenso zum Umfang (z.B. Kreditaufnahme?)
- eine Unterschriftsbeglaubigung schafft höhere Legitimtät (billiger durch örtliche Betreuungsbehörde als über Notar)

Natürlich gibt es noch eine ganze Reihe mehr zu beachten und zu bedenken. Jeder sollte für sich überlegen, ob er eine Vorsorgevollmacht "individuell maßgeschneidert" oder "von der Stange" haben möchte. 

Montag, 7. April 2014

Kündigung des Fitnessstudiovertrages


Am 31.05.2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag bei einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals.

Am 12.04.2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12.04.2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunkt, ab dem eine Wiederaufnahme gesundheitlich möglich sei, sei nicht absehbar. Sie legte am 18.04.2011 ein weiteres Attest vor, in dem bescheinigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könne. Als Diagnose wird eine traumatische Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und eine posttraumatische Ulnarisreizung am Ellenbogen angegeben.

Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die restlichen Beiträge. Der Fitnessstudio-Betreiber meint, eine außerordentliche Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei jedenfalls ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich. Sie könne zumindest ein Herz-/Kreislauftraining auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer durchführen, das die Arme nicht im Geringsten belaste. Auch an Geräten zur Stärkung der Bauch-, Rücken-, Brust- oder Beinmuskulatur könne sie trainieren. Das Studio biete außerdem zahlreiche Aerobic- und Gymnastikkurse an und eine Saunalandschaft stehe zur Verfügung.

Das AG München (Urteil vom 12.6.13, AZ 113 C 27180/11) hat die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die außerordentliche Kündigung des Vertrags wirksam. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liege vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Das Amtsgericht sieht den wichtigen Grund, der die beklagte Münchenerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 03.08.2010, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führten. Die Beklagte litt aufgrund dieser Verletzungen zum Zeitpunkt der Kündigung an erheblichen Schmerzen im rechten Arm und war nicht in der Lage mit der rechten Hand zuzugreifen, so dass sie weder an einem Großteil der angebotenen Kurse teilnehmen, noch an den meisten Geräten trainieren konnte. Eine Besserung der Beschwerden war nicht absehbar.

Der behandelnde Arzt der Beklagten hielt ein Trainieren der Beklagten im Fitnessstudio für nicht sinnvoll und hat dies der Beklagten attestiert. Das Amtsgericht führt aus, dass es einem Patienten nicht zuzumuten ist, erst ein Gutachten einzuholen, ob der Rat des Arztes auch zutreffend ist, vielmehr dürfe der Patient dem Rat seines Arztes vertrauen.

Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen  lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Montag, 31. März 2014

Wideruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Wann darf eine Schenkung widerrufen werden? Das ist immer wieder mal umstritten. Nun hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit zu einer Antwort.

Die Erben der vormaligen Klägerin verlangen von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.

Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Der BGH (X ZR 94/12) hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht habe vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der BGH die Sache nicht abschließend entscheiden.

Donnerstag, 13. Februar 2014

Über 80-jährige bedürfen engmaschiger Überwachung

Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.

Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.

Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Mittwoch, 12. Februar 2014

Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Begründung führte die Krankenkasse  an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.

Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.

Montag, 10. Februar 2014

Schenken will gelernt sein


Drei Brüder streiten sich vor Gericht. Worum geht es? Ums Erbe!

Zwei Brüder beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder schlug das Erbe aus.

Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden erbenden Brüder zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die beiden Brüder hatten sämtliche Originalschlüssel, der das Erbe ausschlagende Bruder jedoch den Fahrzeugbrief.

Die beiden Brüder erheben Klage und behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der beklagte Bruder habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte.

Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet, die andere habe einer solchen Schenkung vehement widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem beklagten Bruder und seiner Mutter gegeben hatte. Der beklagte Bruder habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Daher sei anzunehmen, dass wenn die Mutter dem beklagten Bruder das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht habe sich nicht von einer Schenkung überzeugen können. Bei einer Schenkung wäre dem beklagten Bruder jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes sei eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen sei, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, spreche nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hätte. Daher habe der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.